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Zuverlässigkeit und Würdigkeit

Zuverlässigkeit und Würdigkeit sind zwei Voraussetzungen der ärztlichen Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Bundesärzteordnung. Die Approbation wird nur erteilt, wenn sich der Antragsteller nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt.

Deutsche Rechtsbegriffe aus dem Gewerbe- und Berufsrecht; „Würdigkeit" knüpft an das mittelhochdeutsche „wirde" für Ansehen an.

Unwürdigkeit, Unzuverlässigkeit, berufsrechtliche Zuverlässigkeit

professional reliability and moral fitness

Worin liegt der Unterschied?

Beide Begriffe stehen im selben Satz des Gesetzes, meinen aber Verschiedenes. Würdigkeit blickt zurück: Sie fehlt, wenn ein Verhalten das Ansehen und das Vertrauen in den Berufsstand so beschädigt hat, dass eine weitere Berufsausübung untragbar erscheint. Zuverlässigkeit blickt nach vorn: Sie fehlt, wenn nach den Umständen zu erwarten ist, dass der Betroffene den Beruf künftig nicht ordnungsgemäß ausüben wird. Ein und dieselbe Verurteilung kann beides betreffen, muss es aber nicht. Die Behörde entscheidet im Einzelfall und muss ihre Prognose begründen.

Wie prüft die Behörde das?

Im Verfahren verlangt die Approbationsbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und eine Erklärung darüber, ob ein Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig ist. Relevant sind vor allem Delikte mit Berufsbezug, etwa Abrechnungsbetrug, Urkundenfälschung, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz oder Körperverletzungsdelikte. Nicht jede Verurteilung führt zum Verlust der Approbation; die Rechtsprechung verlangt ein besonders schweres Fehlverhalten, und Dauer, Schadenshöhe und Gewinnstreben spielen eine Rolle. Fällt die Voraussetzung nachträglich weg, folgt zwingend der Widerruf der Approbation. Bei laufendem Strafverfahren kommt zunächst das Ruhen der Approbation nach § 6 Bundesärzteordnung in Betracht.

Was gilt für Absolventen aus dem EU-Ausland?

Wer in Bulgarien, Rumänien, Ungarn oder Kroatien studiert hat, muss die Unbedenklichkeit für beide Länder belegen. Verlangt werden regelmäßig ein deutsches Führungszeugnis und zusätzlich ein Strafregisterauszug oder eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Studienlandes, oft mit Apostille und beglaubigter Übersetzung. Aus EU-Staaten kommt häufig zusätzlich eine Bescheinigung darüber, dass im Ausbildungsstaat keine berufsrechtlichen Maßnahmen anhängig sind. Diese Dokumente haben eine begrenzte Gültigkeit, meist drei Monate, und müssen bei längeren Verfahren nachgereicht werden. Das kostet Zeit, Geld und manchmal eine Reise.

Häufige Missverständnisse

Ein eingestelltes Verfahren nach § 153a Strafprozessordnung ist keine Verurteilung, kann die Behörde aber trotzdem beschäftigen. Umgekehrt heißt eine getilgte Eintragung nicht automatisch, dass das Thema erledigt ist. Bei konkreten Fällen entscheidet die zuständige Stelle, und eine anwaltliche Beratung ist sinnvoll.

Persönlich begleitet von Zahnarzt Marcel Kloos, vom ersten Gespräch bis zum Berufseinstieg.

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