Der Widerruf der Approbation ist die endgültige Aufhebung der ärztlichen Approbation nach § 5 Absatz 2 Bundesärzteordnung. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung der Zuverlässigkeit und Würdigkeit nachträglich weggefallen ist, und kann widerrufen werden, wenn die gesundheitliche Eignung nachträglich entfällt.
Deutscher Rechtsbegriff aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht, verwandt mit der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
Approbationsentzug, Entzug der Approbation, Approbationswiderruf
revocation of the medical licence
Die Bundesärzteordnung unterscheidet zwei Wege. Die Rücknahme nach § 5 Absatz 1 betrifft Fälle, in denen schon bei der Erteilung etwas nicht stimmte, etwa wenn der Ausbildungsnachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gar nicht vorlag oder eine festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands tatsächlich nicht gegeben war. Der Widerruf nach § 5 Absatz 2 betrifft dagegen spätere Entwicklungen. Bei nachträglichem Wegfall der Zuverlässigkeit und Würdigkeit ist der Widerruf zwingend, die Behörde hat kein Ermessen. Beim Wegfall der gesundheitlichen Eignung ist er möglich, aber nicht zwingend.
Typische Anlässe sind rechtskräftige Verurteilungen mit Berufsbezug, etwa systematischer Abrechnungsbetrug, Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Patienten oder schwerwiegende Verstöße gegen das Betäubungsmittelrecht. Die Rechtsprechung verlangt ein besonders schweres Fehlverhalten; nicht jede Verurteilung genügt, und Gerichte haben die Approbation auch nach Betrugsurteilen erhalten, wenn kein Gewinnstreben vorlag oder früh Schadenswiedergutmachung erfolgte. Häufig geht dem Widerruf das Ruhen der Approbation voraus, solange das Strafverfahren läuft. Eine spätere Wiedererteilung der Approbation ist rechtlich möglich, setzt aber in der Regel eine mehrjährige Phase nachweislich beanstandungsfreien Verhaltens voraus. Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht; sie ergibt sich aus der Würdigung des Einzelfalls.
Für Absolventen aus Bulgarien, Rumänien, Kroatien oder Ungarn gelten dieselben Maßstäbe wie für Absolventen deutscher Fakultäten. Hinzu kommt eine europäische Besonderheit: Nach der Richtlinie 2005/36/EG unterrichten sich die Mitgliedstaaten gegenseitig über Berufsverbote und Beschränkungen. Ein Widerruf in Deutschland bleibt daher für eine Tätigkeit in einem anderen EU-Staat nicht folgenlos. Umgekehrt erfährt die deutsche Approbationsbehörde von Maßnahmen, die im Ausbildungsstaat ergangen sind, und berücksichtigt sie im Verfahren.
Ein Widerruf ist keine strafrechtliche Nebenfolge, sondern eine eigenständige Verwaltungsentscheidung. Er kann auch nach einem milden Strafurteil ergehen. Umgekehrt ist er kein Automatismus. Gegen den Bescheid steht der Verwaltungsrechtsweg offen; wie die Chancen stehen, beurteilt eine fachanwaltliche Beratung.
Kostenlos und unverbindlich.