Das Widerspruchsverfahren ist die behördliche Überprüfung eines Verwaltungsakts vor einer Klage, geregelt in den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung. Im Prüfungsrecht ist es der übliche erste Schritt gegen einen Prüfungsbescheid. Der Widerspruch ist nach § 70 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung binnen eines Monats nach Bekanntgabe zu erheben.
Deutscher Verwaltungsbegriff, „Widerspruch“ als förmlicher Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt.
Vorverfahren, Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid, behördliches Nachprüfungsverfahren
administrative appeal procedure
Der Widerspruch geht schriftlich oder elektronisch an die Stelle, die den Bescheid erlassen hat. Hilft sie ab, ist die Sache erledigt. Andernfalls ergeht ein Widerspruchsbescheid, gegen den die verwaltungsgerichtliche Klage offensteht. Im Prüfungsrecht wird in dieses Verfahren regelmäßig das Überdenkungsverfahren der Prüfer eingebunden, weshalb die Begründung fachlich und konkret sein sollte. Die Begründung kann nachgereicht werden, die Frist selbst nicht. Ein fristwahrender Widerspruch in zwei Sätzen ist zulässig; die inhaltliche Begründung folgt nach der Akteneinsicht. Der Widerspruch hemmt die Bestandskraft des Bescheids, verschafft aber keinen zusätzlichen Prüfungstermin.
Ein Monat ab Bekanntgabe. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, verlängert sich die Frist nach § 58 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung auf ein Jahr. Nach § 68 Absatz 1 Satz 2 VwGO kann ein Gesetz auf das Vorverfahren verzichten; mehrere Länder haben davon Gebrauch gemacht, teils mit Ausnahmen für Prüfungsentscheidungen. Deshalb entscheidet in der Praxis die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids darüber, ob Widerspruch oder gleich Klage der richtige Weg ist. Ein Widerspruch kann außerdem gebührenpflichtig sein. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe, nicht mit dem Tag, an dem der Brief tatsächlich gelesen wird. Fristen und Voraussetzungen richten sich nach der jeweiligen Prüfungsordnung und dem Landesrecht und sollten im Zweifel anwaltlich geprüft werden.
Gegen Prüfungsentscheidungen einer Universität in Bulgarien, Ungarn oder Kroatien gibt es kein deutsches Widerspruchsverfahren; dort greifen die Rechtsbehelfe des Studienlandes. In Deutschland wird das Verfahren dagegen wichtig, wenn eine Approbationsbehörde oder eine Ärztekammer entscheidet, etwa über das Ergebnis der Kenntnisprüfung oder über die Anerkennung eines Abschlusses. Bescheide kommen häufig per Post an eine deutsche Adresse, während der Adressat noch im Ausland lebt, und die Monatsfrist läuft trotzdem.
Erst Akteneinsicht, dann begründen. Wer ohne Kenntnis der Bewertungsunterlagen argumentiert, trifft selten den wunden Punkt.
Kostenlos und unverbindlich.