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Überdenkungsverfahren

Das Überdenkungsverfahren ist der verwaltungsinterne Schritt, in dem die ursprünglichen Prüfer eine angegriffene Bewertung noch einmal selbst prüfen. Das Bundesverfassungsgericht leitete diesen Anspruch mit Beschluss vom 17. April 1991 (1 BvR 419/81) aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes ab. Voraussetzung sind konkrete, sachlich begründete Einwände des Prüflings.

Deutscher Verwaltungsbegriff aus der Rechtsprechung, vom Verb „überdenken“ für die erneute Prüfung durch dieselben Prüfer.

Überdenkensverfahren, verwaltungsinternes Kontrollverfahren, Neubewertungsverfahren

internal reconsideration of an examination grade

Woher kommt der Anspruch?

Weil Gerichte den Bewertungsmaßstab eines Prüfers nicht selbst anwenden können, braucht es eine Kontrolle innerhalb der Verwaltung. Das Bundesverfassungsgericht hat das in seinem Beschluss vom 17. April 1991 (1 BvR 419/81, BVerfGE 84, 34) festgehalten: Berufsbezogene Prüfungen müssen so ausgestaltet sein, dass die Berufsfreiheit wirksam geschützt wird, und der Prüfling muss seine Einwände gegen die Bewertung wirksam vorbringen können. Eine vollständige Neubewertung durch eine andere Stelle verlangt das Gericht dagegen nicht.

Wie läuft es praktisch ab?

Der Prüfling begründet, welche Passage aus welchem fachlichen Grund falsch bewertet worden sein soll. Diese Einwände gehen an die Prüfer, die schriftlich Stellung nehmen und entweder bei ihrer Bewertung bleiben oder sie ändern. Meist geschieht das eingebettet in das Widerspruchsverfahren. Pauschale Kritik wie „zu streng bewertet“ löst das Überdenken nicht aus, ohne Akteneinsicht und ohne Fachargumente bleibt der Antrag also stumpf. Hilfreich ist eine Gliederung, die jeden Einwand einer konkreten Randbemerkung des Prüfers zuordnet und mit einer Lehrbuch- oder Leitlinienstelle belegt. Fristen und Voraussetzungen ergeben sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung und dem Landesrecht und sollten im Zweifel anwaltlich geprüft werden.

Was bringt das Absolventen aus dem EU-Ausland?

An einer Universität in Ungarn, Kroatien oder Bulgarien besteht kein Anspruch nach deutschem Verfassungsrecht; dort gelten die Rechtsbehelfe des Studienlandes. Sobald jedoch eine deutsche Stelle bewertet, greift der Anspruch: bei der Kenntnisprüfung, der Fachsprachprüfung oder einer mündlichen Prüfung im Rahmen des Approbationsverfahrens. Deshalb lohnt es sich, mündliche Prüfungen protokollieren zu lassen und Einwände früh und konkret zu formulieren.

Grenzen des Verfahrens

Die Prüfer dürfen ihren Maßstab nicht nachträglich verschärfen, eine Verschlechterung ist deshalb kaum zu erwarten. Ein Automatismus zur besseren Note ist das Verfahren trotzdem nicht. Zwischen Antrag und Stellungnahme der Prüfer vergehen zudem häufig mehrere Monate, in denen der Prüfungsstatus offen bleibt. Häufig bleibt es bei der Bewertung, und der Weg führt weiter zur verwaltungsgerichtlichen Klage.

Persönlich begleitet von Zahnarzt Marcel Kloos, vom ersten Gespräch bis zum Berufseinstieg.

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