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Verwaltungsgerichtliche Klage

Die verwaltungsgerichtliche Klage ist der gerichtliche Rechtsbehelf gegen Entscheidungen von Behörden und Hochschulen, im Prüfungsrecht also gegen Prüfungsbescheide und Widerspruchsbescheide. Sie ist nach § 74 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.

Deutscher Prozessbegriff aus der Verwaltungsgerichtsordnung von 1960.

Klage vor dem Verwaltungsgericht, Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage

action before the administrative court

Was kann das Gericht entscheiden?

Es hebt den Prüfungsbescheid auf und verpflichtet die Behörde, unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu entscheiden; § 113 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung nennt dafür das Bescheidungsurteil. Eine bessere Note setzt das Gericht nicht fest, weil der Bewertungsspielraum der Prüfer erhalten bleibt. Anders liegt es bei rechnerisch eindeutigen Fehlern, etwa bei falsch gewerteten Antworten im Multiple-Choice-Verfahren. In Betracht kommt außerdem die Verpflichtung, einen weiteren Prüfungsversuch zu gewähren, wenn ein Verfahrensfehler den bisherigen Versuch entwertet hat.

Wie läuft ein solches Verfahren praktisch ab?

Vor dem Verwaltungsgericht besteht nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung kein Vertretungszwang, in der Berufungsinstanz dagegen schon. Die Verfahren dauern häufig ein bis mehrere Jahre, und bei berufseröffnenden Prüfungen setzen die Gerichte den Streitwert oft bei 15.000 Euro an, woraus erhebliche Gerichts- und Anwaltskosten folgen. Wer eine drohende Exmatrikulation abwenden will, muss zusätzlich über einstweiligen Rechtsschutz nachdenken, denn die Klage allein hält den Studienplatz nicht. Fehlen die Mittel, kommt Prozesskostenhilfe in Betracht, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Ob sich der Aufwand lohnt, hängt an der Substanz der Rügen; die Erfolgsaussichten sollten anwaltlich geprüft werden, und Fristen und Voraussetzungen richten sich nach der jeweiligen Prüfungsordnung und dem Landesrecht.

Was gilt für Absolventen eines Studiums im EU-Ausland?

Prüfungen an Universitäten in Rumänien, Kroatien, Malta oder im Baltikum sind vor deutschen Verwaltungsgerichten nicht angreifbar. Der Rechtsweg zu deutschen Gerichten öffnet sich, sobald eine deutsche Behörde entscheidet: bei der Approbation, bei der Anerkennung eines Abschlusses nach der Richtlinie 2005/36/EG oder beim Ergebnis der Kenntnisprüfung. Zuständig ist dann das Verwaltungsgericht am Sitz der Behörde, was für Betroffene im Ausland Reisen und Zustellungsfragen mit sich bringt. Sinnvoll ist deshalb eine Zustellungsanschrift in Deutschland, damit Fristen nicht an der Post scheitern.

Häufiges Missverständnis

Eine Klage ersetzt keinen rechtzeitigen Widerspruch. Wurde die Monatsfrist versäumt, ist der Bescheid bestandskräftig, und das Gericht kommt zur Sache gar nicht mehr.

Persönlich begleitet von Zahnarzt Marcel Kloos, vom ersten Gespräch bis zum Berufseinstieg.

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