Die Approbationsbehörde ist die staatliche Stelle eines Bundeslandes, die über Anträge auf ärztliche Approbation und auf Berufserlaubnis entscheidet. Je nach Land heißt sie Landesprüfungsamt, Regierungspräsidium, Bezirksregierung oder Landesamt. Sie prüft Ausbildungsnachweise, Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und Sprachkenntnisse und erteilt am Ende die Approbationsurkunde.
Von lateinisch „approbare", billigen, in Verbindung mit dem deutschen Verwaltungsbegriff Behörde.
Landesprüfungsamt, Approbationsstelle, Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe
medical licensing authority
Die Approbation beruht auf Bundesrecht, der Vollzug ist Ländersache. Deshalb gibt es keine zentrale Bundesstelle. In Baden-Württemberg entscheidet das Regierungspräsidium Stuttgart mit seiner Landesanerkennungsstelle für Gesundheitsberufe, in Bayern die Regierung von Oberbayern über die Zentrale Anerkennungsstelle für Approbationsberufe, in Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales, in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Münster, in Hessen das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege. Zuständig ist grundsätzlich das Land, in dem die ärztliche Tätigkeit aufgenommen werden soll. Die erteilte Approbation gilt anschließend bundesweit und muss beim Umzug nicht neu beantragt werden.
Sie arbeitet die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Bundesärzteordnung ab: Ausbildungsnachweis, Unbedenklichkeit im Sinn von Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und Sprachkenntnisse. Bei Abschlüssen aus Drittstaaten führt sie die Gleichwertigkeitsprüfung durch und kann dafür ein externes Gutachten einholen. Für die Fachsprachprüfung greift sie in den meisten Ländern auf die Landesärztekammer zurück, entscheidet aber selbst, ob sie das Ergebnis anerkennt. Am Ende steht ein Verwaltungsakt: die Approbationsurkunde oder ein ablehnender Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.
Wer sein Diplom in Rumänien, Bulgarien, Ungarn, Kroatien oder Litauen erworben hat, reicht Diplom, Notenübersicht und in vielen Fällen eine EU-Konformitätsbescheinigung ein. Bei Abschlüssen aus Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG entfällt die inhaltliche Curriculumsprüfung. Trotzdem unterscheiden sich Bearbeitungszeiten, Gebühren und Anforderungen an beglaubigte Übersetzungen von Land zu Land deutlich. Manche Behörden entscheiden in wenigen Wochen, andere brauchen mehrere Monate, und Nachforderungen einzelner Dokumente verlängern das Verfahren zusätzlich. Ein früher Kontakt mit der zuständigen Stelle erspart oft eine zweite Runde.
Die Approbationsbehörde ist nicht die Ärztekammer. Die Kammer regelt Berufsordnung und Weiterbildung, die Behörde entscheidet über die Approbation selbst. Ebenso wenig ersetzt eine telefonische Auskunft einen Bescheid. Gegen ablehnende Bescheide steht der Verwaltungsrechtsweg offen; ob sich das lohnt, beurteilt eine Rechtsberatung.
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