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Gesundheitliche Eignung

Die gesundheitliche Eignung ist eine Voraussetzung der ärztlichen Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Bundesärzteordnung. Die Approbation wird nur erteilt, wenn der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist. Nachgewiesen wird das durch ein aktuelles ärztliches Zeugnis.

Deutscher Verwaltungsbegriff; „Eignung" bezeichnet im Beamten- und Berufsrecht die persönliche Befähigung zur Amts- oder Berufsausübung.

gesundheitliche Voraussetzungen, ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung

medical fitness to practise

Wie wird die Eignung nachgewiesen?

In der Praxis läuft es meist so: Dem Antrag auf Approbation liegt ein ärztliches Zeugnis bei, das bei Antragstellung in der Regel nicht älter als drei Monate sein darf. Viele Länder stellen dafür ein eigenes Formular bereit, manche verlangen ein amtsärztliches Zeugnis, andere lassen jeden approbierten Arzt als Aussteller zu. Ausgestellt wird keine Diagnoseliste, sondern eine Aussage darüber, ob gesundheitliche Einschränkungen bestehen, die der Berufsausübung entgegenstehen. Der Maßstab ist also die Berufsfähigkeit, nicht Beschwerdefreiheit. Wer unsicher ist, welche Form sein Bundesland akzeptiert, fragt vor dem Arzttermin bei der Behörde nach, denn ein falsches Formular bedeutet einen zweiten Termin und eine zweite Rechnung.

Was zählt als fehlende Eignung?

Das Gesetz nennt keine Krankheitsliste. Gemeint sind Zustände, die eine sichere Behandlung dauerhaft ausschließen, etwa eine unbehandelte Suchterkrankung oder schwere kognitive Einschränkungen. Eine chronische Erkrankung, die gut eingestellt ist, steht der Approbation grundsätzlich nicht entgegen. Bestehen Zweifel, kann die Approbationsbehörde eine amts- oder fachärztliche Untersuchung anordnen. Weigert sich der Betroffene, kann nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 Bundesärzteordnung das Ruhen der Approbation angeordnet werden. Fällt die Eignung nachträglich weg, ist ein Widerruf möglich, aber nicht zwingend: § 5 Absatz 2 Satz 2 stellt ihn ins Ermessen der Behörde.

Was heißt das für Absolventen aus dem EU-Ausland?

Wer in Rumänien, Bulgarien, Ungarn, Kroatien oder im Baltikum studiert hat, kann das Zeugnis meist in Deutschland ausstellen lassen, sobald ein Wohnsitz besteht. Ein im Studienland ausgestelltes Attest wird nicht überall akzeptiert und braucht dann eine beglaubigte Übersetzung sowie gegebenenfalls eine Apostille. Weil das Zeugnis nur wenige Monate gültig ist, lohnt es sich, es erst kurz vor der Antragstellung zu besorgen. Zieht sich das Verfahren, verlangen manche Behörden ein frisches Dokument.

Häufige Missverständnisse

Das Zeugnis ist keine arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem Infektionsschutzgesetz und ersetzt auch keine Impfnachweise, die der Arbeitgeber separat verlangt. Es geht ausschließlich um die berufsrechtliche Eignung. Über Grenzfälle entscheidet die zuständige Behörde.

Persönlich begleitet von Zahnarzt Marcel Kloos, vom ersten Gespräch bis zum Berufseinstieg.

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