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Europäischer Berufsausweis

Der Europäische Berufsausweis ist ein elektronisches Anerkennungsverfahren nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG, das seit dem 18. Januar 2016 läuft. Er steht bisher nur fünf Berufen offen: Krankenpflegern für allgemeine Pflege, Apothekern, Physiotherapeuten, Bergführern und Immobilienmaklern. Für Ärzte gibt es ihn nicht.

EU-Rechtsbegriff, Übersetzung von „European Professional Card“, eingeführt 2013.

EBA, European Professional Card, EPC

European Professional Card (EPC)

Wie funktioniert der Berufsausweis?

Der Ausweis ist kein Plastikkärtchen, sondern eine elektronische Bescheinigung. Der Antrag läuft über ein Konto im EU-Portal Your Europe, die Behörden tauschen die Akte über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI aus. Rechtsgrundlage sind die Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, ergänzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983. Der Herkunftsstaat bestätigt den Eingang binnen einer Woche und prüft Echtheit und Vollständigkeit binnen eines Monats, bevor er die Akte weiterleitet.

Für welche Berufe gibt es ihn wirklich?

Seit dem Start am 18. Januar 2016 sind es genau fünf: Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Apotheker, Physiotherapeuten, Bergführer und Immobilienmakler. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen und Architekten sind nicht dabei, obwohl gerade sie unter die automatische Anerkennung fallen. Im Umsetzungsbericht der EU-Kommission vom 20. Februar 2026 heißt es, dass viele Berufsangehörige das Verfahren gar nicht kennen. Eine Ausweitung auf weitere Berufe ist bisher nicht beschlossen; für Physiotherapeuten wird ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen geprüft.

Was heißt das für Absolventen aus dem EU-Ausland?

Wer Medizin in Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Kroatien, Malta oder im Baltikum studiert hat, kann den Ausweis nicht nutzen und beantragt die Approbation weiterhin klassisch bei der Landesbehörde. Für Pharmazieabsolventen sieht es anders aus: Apotheker gehören zu den fünf Berufen und können den elektronischen Weg gehen. In Österreich führt der Weg für Ärzte über die Österreichische Ärztekammer, in der Schweiz über die Medizinalberufekommission, die am Verfahren nicht teilnimmt, weil es an das IMI gebunden ist.

Fristen und Fallstricke

Bei Niederlassung entscheidet der Aufnahmestaat innerhalb eines Monats, wenn die Qualifikation automatisch anerkannt wird, sonst innerhalb von zwei Monaten mit einer möglichen Verlängerung um zwei Wochen. Verstreicht die Frist, gilt die Qualifikation als anerkannt. Bei vorübergehender Dienstleistung ist der Ausweis in der Regel 18 Monate gültig, bei Niederlassung unbefristet. Gebühren können Herkunfts- und Aufnahmestaat getrennt erheben, und der Ausweis allein ersetzt weder Sprachnachweis noch berufsrechtliche Registrierung.

Persönlich begleitet von Zahnarzt Marcel Kloos, vom ersten Gespräch bis zum Berufseinstieg.

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