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Richtlinie 2005/36/EG

Die Richtlinie 2005/36/EG regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Europäischen Union. Für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Krankenpfleger, Hebammen und Architekten sieht sie die automatische Anerkennung vor, sofern die Mindestausbildungsanforderungen erfüllt sind.

EU-Rechtsakt vom 7. September 2005

Berufsanerkennungsrichtlinie, EU-Anerkennungsrichtlinie

Directive 2005/36/EC

Die Richtlinie ist die rechtliche Grundlage dafür, dass ein in der EU erworbener Medizinabschluss in allen anderen Mitgliedstaaten gilt. Voraussetzung sind harmonisierte Mindestanforderungen: sechs Studienjahre oder 5.500 Unterrichtsstunden in der Humanmedizin, fünf Jahre in der Zahnmedizin.

Sektorale Berufe

  • Arzt – Anhang V Nummer 5.1.1
  • Zahnarzt – Anhang V Nummer 5.3.2
  • Tierarzt – Anhang V Nummer 5.4.2
  • Apotheker – Anhang V Nummer 5.6.2

Psychologen und Psychotherapeuten fallen nicht darunter; für sie gilt kein automatisches Verfahren.

Persönlich begleitet von Zahnarzt Marcel Kloos, vom ersten Gespräch bis zum Berufseinstieg.

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