Die Richtlinie 2005/36/EG regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Europäischen Union. Für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Krankenpfleger, Hebammen und Architekten sieht sie die automatische Anerkennung vor, sofern die Mindestausbildungsanforderungen erfüllt sind.
EU-Rechtsakt vom 7. September 2005
Berufsanerkennungsrichtlinie, EU-Anerkennungsrichtlinie
Directive 2005/36/EC
Die Richtlinie ist die rechtliche Grundlage dafür, dass ein in der EU erworbener Medizinabschluss in allen anderen Mitgliedstaaten gilt. Voraussetzung sind harmonisierte Mindestanforderungen: sechs Studienjahre oder 5.500 Unterrichtsstunden in der Humanmedizin, fünf Jahre in der Zahnmedizin.
Psychologen und Psychotherapeuten fallen nicht darunter; für sie gilt kein automatisches Verfahren.
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