Die Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013 ist die Änderungsrichtlinie, mit der die Europäische Union die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG modernisiert hat. Sie führte den Europäischen Berufsausweis, den Vorwarnmechanismus, den partiellen Berufszugang und verbindliche Sprachregeln ein. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 18. Januar 2016 umsetzen.
EU-Rechtsbegriff; die Nummer bezeichnet Jahr und laufende Nummer des Rechtsakts im Amtsblatt.
Modernisierungsrichtlinie, Änderungsrichtlinie zur Berufsanerkennungsrichtlinie
Directive 2013/55/EU
Die Richtlinie 2005/36/EG galt seit 2005 im Wesentlichen unverändert. Mit der Richtlinie 2013/55/EU kamen die Artikel 4a bis 4e für den Europäischen Berufsausweis, Artikel 4f für den partiellen Berufszugang, Artikel 56a für den Vorwarnmechanismus und Artikel 53 für die Überprüfung von Sprachkenntnissen hinzu. Auch die Mindestdauer der ärztlichen Grundausbildung wurde präziser gefasst: mindestens fünf Jahre und mindestens 5 500 Stunden nach Artikel 24 Absatz 2. Dazu kam der gemeinsame Ausbildungsrahmen als neues Instrument.
Die Umsetzungsfrist endete am 18. Januar 2016; in Deutschland wurde sie für die Heilberufe 2016 umgesetzt. Seitdem wurden nur die Anhänge angepasst, zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2025/2187 vom 30. Juli 2025, der die Listen der Ausbildungsnachweise aktualisiert. Eine große Novelle der Berufsanerkennungsrichtlinie gibt es bisher nicht. Die EU-Kommission legte am 20. Februar 2026 einen Umsetzungsbericht für die Jahre 2020 bis 2024 vor, wonach über 185.000 Berufsangehörige eine Anerkennung erhielten, rund 140.000 davon in Gesundheit und Bildung. Ein Vorschlag zur Übertragbarkeit von Qualifikationen ist für das dritte Quartal 2026 angekündigt.
Am Kern ändert sich für Medizinabsolventen aus Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Kroatien, Malta oder dem Baltikum nichts: Die automatische Anerkennung über Anhang V bleibt der Weg. Der Berufsausweis steht Ärzten weiterhin nicht offen. Spürbar ist die Änderungsrichtlinie eher bei den Sprachprüfungen, die seit 2013 ausdrücklich zulässig sind, aber erst nach der Anerkennung der Qualifikation verlangt werden dürfen.
Der Umsetzungsbericht nennt Verfahren, die weiterhin als komplex und zeitaufwendig gelten, und regt mehr Digitalisierung sowie eine Ausweitung der automatischen Anerkennung an. Beschlossen ist davon nichts. Wer heute plant, sollte mit der geltenden Rechtslage rechnen und Änderungen erst berücksichtigen, wenn sie im Amtsblatt stehen. Für Deutschland kommt hinzu, dass das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren in Heilberufen erst am 1. November 2026 in Kraft tritt. Auskunft über den aktuellen Stand geben die zuständigen Anerkennungsstellen der Länder.
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