Die Bundesärzteordnung, kurz BÄO, ist das Bundesgesetz von 1961, das den ärztlichen Beruf in Deutschland regelt. Sie legt in § 3 fest, unter welchen Voraussetzungen die Approbation erteilt wird, regelt in § 10 die befristete Berufserlaubnis und in den §§ 5 und 6 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Approbation.
Deutscher Verwaltungsbegriff aus „Bund" und „Ärzteordnung", also einer bundesrechtlichen Ordnung des Arztberufs.
BÄO, Bundesarztordnung
German Federal Medical Act
Die Bundesärzteordnung stammt aus dem Jahr 1961 und ist bis heute das Grundgesetz des Arztberufs. Sie beschreibt in § 1, dass der Arzt der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes dient, und stellt in § 2 klar, dass den ärztlichen Beruf nur ausüben darf, wer approbiert ist oder eine Erlaubnis besitzt. Der wichtigste Paragraph ist § 3. Dort stehen die Voraussetzungen der Approbation: keine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), keine gesundheitliche Ungeeignetheit (Nummer 3), ein Medizinstudium von mindestens 5 500 Stunden und mindestens sechs Jahren mit bestandener Ärztlicher Prüfung (Nummer 4) sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Nummer 5). Die frühere Nummer 1 zur Staatsangehörigkeit ist weggefallen, seit die Approbation nicht mehr an einen deutschen oder europäischen Pass gebunden ist.
§ 10 erlaubt eine Berufserlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung, im Regelfall bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren. Die §§ 5 und 6 regeln die Kehrseite: Rücknahme und Widerruf der Approbation sowie das Ruhen. Was im Studium gelehrt und geprüft wird, steht dagegen nicht im Gesetz selbst. § 4 ermächtigt das Bundesgesundheitsministerium, das durch Rechtsverordnung zu regeln, und diese Verordnung ist die Approbationsordnung für Ärzte. Vollzogen wird die BÄO von den Ländern, weshalb Praxis und Bearbeitungsdauer regional auseinandergehen.
Wer in Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Kroatien, Malta oder im Baltikum Humanmedizin studiert hat, fällt unter die Regelungen des § 3 zur automatischen Anerkennung. Ein Abschluss, der in Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG gelistet ist, gilt als gleichwertig, ohne dass die Behörde das Curriculum inhaltlich nachprüft. Geprüft werden dann vor allem Zuverlässigkeit, Gesundheit und Sprache. Bei Diplomen aus Serbien oder Bosnien und Herzegowina greift dagegen § 3 Absatz 3 mit der Prüfung des Ausbildungsstands.
Das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen wurde am 22. Juli 2026 ausgefertigt und am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am 1. November 2026 in Kraft und macht bei Drittstaatsabschlüssen die Kenntnisprüfung zum Regelfall. Wer sich auf ältere Merkblätter stützt, liest also womöglich einen überholten Stand. Welche Fassung im Einzelfall gilt, entscheidet die zuständige Behörde.
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