Zum Glossar

Berufserlaubnis

Die Berufserlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung ist eine befristete, widerrufliche Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs in Deutschland. Sie wird im Regelfall bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren erteilt und richtet sich vor allem an Ärzte, deren Approbationsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Deutscher Verwaltungsbegriff, zusammengesetzt aus „Beruf" und „Erlaubnis" im Sinn einer behördlichen Ausnahmegenehmigung.

Erlaubnis nach § 10 BÄO, vorübergehende Berufserlaubnis, Berufsausübungserlaubnis

temporary medical practice permit

Wozu dient die Berufserlaubnis?

Sie überbrückt die Zeit, in der jemand fachlich schon arbeiten könnte, aber noch nicht alle Voraussetzungen der Approbation erfüllt. Rechtsgrundlage ist § 10 Absatz 1 Bundesärzteordnung. Die Erlaubnis wird nur widerruflich erteilt und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Bundesgebiet. Sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden, gilt in der Praxis nur im ausstellenden Bundesland und ist üblicherweise mit ärztlicher Aufsicht verbunden. Wer damit arbeitet, ist Arzt in Ausbildungsstellung, nicht selbständig niedergelassen. Eine Verlängerung über zwei Jahre hinaus ist nur in Ausnahmefällen und aus Gründen der Versorgung möglich.

Wie läuft das in der Praxis?

In der Praxis läuft es meist so: Der Antrag geht an dieselbe Approbationsbehörde, die später über die Approbation entscheidet, oft parallel zum Approbationsantrag. Verlangt werden Ausbildungsnachweise, ein Führungszeugnis, ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung und ein Sprachnachweis. Viele Länder setzen bereits für die Erlaubnis die bestandene Fachsprachprüfung voraus, andere lassen zunächst ein B2-Zertifikat genügen. Diese Unterschiede zwischen den Ländern sind der häufigste Grund für Verzögerungen und dafür, dass ein zugesagter Arbeitsvertrag nicht zum geplanten Termin beginnen kann. Auch die Gebühren unterscheiden sich, je nach Land liegen sie im mittleren dreistelligen Bereich.

Was gilt für Absolventen aus dem EU-Ausland?

Wer in Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Kroatien, Malta oder im Baltikum ein Medizinstudium abgeschlossen hat und einen in Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG gelisteten Abschluss besitzt, braucht die Berufserlaubnis in der Regel nicht, weil die Approbation direkt erteilt wird. § 10 Absatz 1a schließt Inhaber von EU-, EWR- und Schweizer Ausbildungsnachweisen sogar grundsätzlich aus, es sei denn, an der Erteilung besteht ein besonderes Interesse. Praktisch relevant wird die Erlaubnis daher vor allem für Absolventen aus Serbien oder Bosnien und Herzegowina und für EU-Absolventen mit noch unvollständigen Unterlagen.

Was ändert sich zum 1. November 2026?

Mit dem im Juli 2026 verkündeten Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren in Heilberufen wird für Ärzte und Zahnärzte in Ausnahmefällen auch eine unbefristete Erlaubnis möglich. Zugleich rückt die Kenntnisprüfung in den Mittelpunkt des Verfahrens. Die Ausgestaltung liegt bei den Ländern.

Persönlich begleitet von Zahnarzt Marcel Kloos, vom ersten Gespräch bis zum Berufseinstieg.

Kostenlose Beratung vereinbaren

Kostenlos und unverbindlich.