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Ausgleichsmaßnahmen

Ausgleichsmaßnahmen sind zusätzliche Auflagen, die eine Behörde nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen kann, wenn eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation wesentlich von der inländischen abweicht. In Betracht kommen ein Anpassungslehrgang von höchstens drei Jahren oder eine Eignungsprüfung. Der Antragsteller darf grundsätzlich selbst wählen.

Deutscher Verwaltungsbegriff als Übersetzung des EU-Rechtsbegriffs „compensation measures“.

Kompensationsmaßnahmen, Anpassungsmaßnahmen

compensation measures

Wann darf eine Behörde Ausgleichsmaßnahmen verlangen?

Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG nennt zwei Anlässe: Die bisherige Ausbildung war mindestens ein Jahr kürzer als die im Aufnahmestaat geforderte, oder sie umfasst Fächer, die sich wesentlich von den inländischen unterscheiden. Wesentlich sind nach Absatz 4 nur solche Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Berufsausübung ist. Absatz 5 verlangt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung: Erst wenn Berufserfahrung oder Fortbildungen die Lücke nicht schließen, darf die Behörde etwas auferlegen. Die Entscheidung muss die festgestellten Unterschiede benennen und begründen.

Wer wählt zwischen Lehrgang und Prüfung?

Nach Artikel 14 Absatz 2 hat grundsätzlich der Antragsteller die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung. Für Berufe, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des nationalen Rechts erfordert, darf der Aufnahmestaat eine der beiden Maßnahmen vorschreiben. Der Lehrgang dauert höchstens drei Jahre und wird bewertet. Eine angebotene Eignungsprüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung abgelegt werden können. Beides zielt nur auf die festgestellten Unterschiede, nicht auf eine Wiederholung der gesamten Ausbildung.

Was heißt das für Absolventen aus dem EU-Ausland?

Bei einem in Anhang V gelisteten Medizinabschluss aus Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Kroatien, Malta oder dem Baltikum sind Ausgleichsmaßnahmen ausgeschlossen, weil die automatische Anerkennung greift. Relevant werden sie bei Gesundheitsfachberufen und bei Konstellationen außerhalb des Anhangs, etwa wenn ein Studium in Serbien oder Bosnien und Herzegowina begonnen wurde. In Deutschland setzt § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes die Vorgaben um, in Österreich das Ärztegesetz 1998; die Schweiz wendet über das Freizügigkeitsabkommen vergleichbare Regeln an.

Kosten, Zeit und Ermessen

Ein Anpassungslehrgang bindet bis zu drei Jahre Lebenszeit und setzt eine Einrichtung voraus, die ihn anbietet. Genau daran hakt es oft. Prüfungsgebühren, Übersetzungen und Fahrtkosten kommen hinzu, und Plätze sind nicht überall gleich schnell verfügbar. In der Praxis läuft es meist so, dass die Behörde die Unterschiede in einem Feststellungsbescheid auflistet und daran die Maßnahme knüpft. Ob ein Unterschied wesentlich ist, beurteilt sie mit eigenem Spielraum; dagegen steht der Rechtsweg offen.

Persönlich begleitet von Zahnarzt Marcel Kloos, vom ersten Gespräch bis zum Berufseinstieg.

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