Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG listet für jeden EU-Mitgliedstaat die Ausbildungsnachweise auf, die automatisch anerkannt werden. Ist der eigene Abschluss dort genannt, prüft die deutsche Behörde die Inhalte des Studiums nicht mehr inhaltlich nach.
Anhang der EU-Richtlinie 2005/36/EG
Annex V, Anhang 5
Annex V
Der Anhang nennt Land für Land die Bezeichnung des Diploms, die ausstellende Stelle und das Datum, ab dem die Anerkennung gilt. Für Ärzte ist Nummer 5.1.1 massgeblich, für Zahnärzte 5.3.2.
Praktisch heisst das: Wer an einer in Anhang V geführten Universität abschliesst, legt sein Diplom, die EU-Konformitätsbescheinigung und den Sprachnachweis vor und erhält die Approbation ohne Gleichwertigkeitsprüfung.
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