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Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung ist eine staatliche Prüfung, mit der ein Antragsteller nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG die zuvor festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen seiner ausländischen und der inländischen Ausbildung ausgleicht. Sie beschränkt sich auf genau diese Unterschiede und wiederholt nicht das gesamte Staatsexamen.

Deutscher Verwaltungsbegriff, Lehnübersetzung des EU-Rechtsbegriffs „aptitude test“.

aptitude test

Was wird in einer Eignungsprüfung abgefragt?

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG ist die Eignungsprüfung auf die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers beschränkt. Die Behörde stellt vorab ein Verzeichnis der Fächer auf, die im bisherigen Bildungsgang gefehlt haben. Nur darüber wird geprüft. Der Stoff des deutschen Staatsexamens insgesamt gehört ausdrücklich nicht dazu. Sie zählt neben dem Anpassungslehrgang zu den Ausgleichsmaßnahmen und setzt voraus, dass zuvor wesentliche Unterschiede festgestellt wurden.

Wie unterscheidet sie sich von der Kenntnisprüfung?

Die beiden Begriffe werden oft verwechselt. Die Kenntnisprüfung betrifft Abschlüsse aus Drittstaaten und bezieht sich nach § 3 Absatz 3 der Bundesärzteordnung auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung, also auf den vollen Umfang mit mündlich-praktischem Teil. Die Eignungsprüfung steht dagegen in § 3 Absatz 2 der Bundesärzteordnung und greift nur bei Ausbildungsnachweisen aus EU- und EWR-Staaten, die nicht automatisch anerkannt werden. Sie ist deutlich enger zugeschnitten und in aller Regel kürzer.

Was gilt für Absolventen aus dem EU-Ausland?

Wer Humanmedizin in Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Kroatien, Malta oder im Baltikum abgeschlossen hat und einen in Anhang V gelisteten Titel besitzt, kommt mit einer Eignungsprüfung nicht in Berührung; hier greift die automatische Anerkennung. Praktisch wird sie bei Gesundheitsfachberufen, bei einzelnen zahnmedizinischen Konstellationen und bei Abschlüssen, die zeitlich vor dem jeweiligen Stichtag des Anhangs liegen und keine Bescheinigung über erworbene Rechte haben. Für Studenten in Serbien oder Bosnien und Herzegowina ist dagegen die Kenntnisprüfung der übliche Weg.

Fristen und Hürden

Artikel 14 Absatz 7 der Richtlinie verlangt, dass die Prüfung binnen sechs Monaten nach der Entscheidung ablegbar ist. In der Praxis hängt der Termin an den Prüfungsterminen der Landesbehörde oder der zuständigen Kammer, und die sind je nach Bundesland unterschiedlich häufig. Gebühren, Vorbereitungskurse und Wartezeit summieren sich schnell auf einen vierstelligen Betrag. Wie oft wiederholt werden darf, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht; darüber gibt die zuständige Stelle verbindlich Auskunft.

Persönlich begleitet von Zahnarzt Marcel Kloos, vom ersten Gespräch bis zum Berufseinstieg.

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