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Anpassungslehrgang

Der Anpassungslehrgang ist die zweite Form der Ausgleichsmaßnahme nach der Richtlinie 2005/36/EG. Der Antragsteller übt den reglementierten Beruf im Aufnahmestaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen aus, gegebenenfalls mit begleitender Zusatzausbildung. Der Lehrgang wird bewertet und dauert nach Artikel 14 höchstens drei Jahre.

Deutscher Verwaltungsbegriff, Lehnübersetzung des EU-Rechtsbegriffs „adaptation period“.

adaptation period

Wie ist ein Anpassungslehrgang aufgebaut?

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2005/36/EG beschreibt ihn als Ausübung des reglementierten Berufs unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen, verbunden mit einer Bewertung. Eine ergänzende theoretische Ausbildung kann dazugehören. Es ist also kein Kurs im Hörsaal, sondern begleitete Arbeit im Beruf. Die Einzelheiten, die Bewertungsmaßstäbe und die konkrete Dauer legt der Aufnahmestaat fest, gedeckelt durch die Höchstdauer von drei Jahren in Artikel 14.

Lehrgang oder Prüfung?

Nach Artikel 14 Absatz 2 wählt der Antragsteller grundsätzlich selbst zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung. Wer praktisch lernt und ohnehin im Zielland arbeiten möchte, fährt mit dem Lehrgang oft besser, weil daraus häufig ein Arbeitsverhältnis wird. Wer schnell fertig werden will, wählt eher die Prüfung. Beides zählt zu den Ausgleichsmaßnahmen und setzt voraus, dass die Behörde vorher wesentliche Unterschiede festgestellt und im Bescheid benannt hat.

Was heißt das für Absolventen aus dem EU-Ausland?

Bei einem in Anhang V gelisteten Medizinabschluss aus Rumänien, Bulgarien, Ungarn, Kroatien oder Lettland kommt ein Anpassungslehrgang nicht in Betracht, weil die automatische Anerkennung jede inhaltliche Prüfung ausschließt. Relevanz hat er für Gesundheitsfachberufe und für Fälle außerhalb des Anhangs, etwa bei Teilqualifikationen aus Serbien oder Bosnien und Herzegowina. In Deutschland regelt § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes die Höchstdauer von drei Jahren, in Österreich das Ärztegesetz 1998 in Verbindung mit den EWR-Anerkennungsbestimmungen.

Praktische Grenzen

Ein Lehrgang setzt eine Einrichtung voraus, die bereit ist, ihn anzubieten und zu bewerten. Genau daran scheitert es häufig, weil Kliniken und Praxen dafür Personal binden müssen. Vergüteter Einsatz ist möglich, aber nicht garantiert, und die Vergütung liegt nicht selten unter dem Tarif für approbierte Ärzte. Wer bis zu drei Jahre einplant, verschiebt den Berufsstart entsprechend, und die Zeit zählt in Deutschland nicht automatisch als Weiterbildungszeit im Sinne der Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesärztekammer. In der Praxis läuft es meist so, dass die Behörde eine Liste geeigneter Stellen nennt; verbindlich entscheidet sie über Inhalt und Dauer im Einzelfall.

Persönlich begleitet von Zahnarzt Marcel Kloos, vom ersten Gespräch bis zum Berufseinstieg.

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