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Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung

Der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ist die mündliche Staatsprüfung am Ende des Hauptstudiums. Nach § 18 der Approbationsordnung für Apotheker wird in fünf Fächern geprüft, darunter Pharmakologie und Klinische Pharmazie. Voraussetzung ist ein Pharmaziestudium von mindestens vier Jahren. Wer besteht, darf die zwölfmonatige praktische Ausbildung beginnen.

Deutscher Verwaltungsbegriff aus der Approbationsordnung; oft „zweites Staatsexamen“ genannt.

Zweites Staatsexamen Pharmazie

Second section of the state examination in pharmacy

Welche Fächer umfasst der Zweite Abschnitt?

§ 18 der Approbationsordnung für Apotheker listet fünf Fächer: Pharmazeutische und Medizinische Chemie, Pharmazeutische Biologie, Pharmazeutische Technologie und Biopharmazie, Pharmakologie und Toxikologie sowie Klinische Pharmazie. Geprüft wird mündlich vor einer Kommission des Landesprüfungsamts. Pro Fach und Prüfling sind mindestens 20 und höchstens 40 Minuten vorgesehen. Die fünf Fachprüfungen liegen üblicherweise auf mehrere Tage verteilt, in vielen Ländern innerhalb weniger Wochen. Geprüft wird häufig in kleinen Gruppen, die Bewertung erfolgt aber für jeden Prüfling einzeln.

Wie läuft das Verfahren ab?

Zugelassen wird, wer den Ersten Abschnitt bestanden und ein Pharmaziestudium von mindestens vier Jahren nachgewiesen hat, dazu die Scheine der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums. Auch hier gelten die Meldefristen 10. Januar und 10. Juni. Jede der fünf Fachprüfungen kann zweimal wiederholt werden; scheitert die zweite Wiederholung in einem einzigen Fach, ist der gesamte Abschnitt endgültig nicht bestanden. Wer bestanden hat, bekommt ein Zeugnis und kann sich um einen Platz für das Pharmaziepraktikum bemühen. Plätze in Krankenhausapotheken und in der Industrie sind knapp und werden teils ein Jahr im Voraus vergeben. Wer eine bestimmte Richtung anstrebt, sollte sich deshalb schon im Hauptstudium bewerben.

Was heißt das für Absolventen aus dem EU-Ausland?

Wer das Studium in Bulgarien, Serbien oder Bosnien vollständig abschließt, legt keinen Zweiten Abschnitt nach deutschem Recht ab. Für Abschlüsse aus EU-Staaten greift die automatische Anerkennung über Anhang V Nummer 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG. Für Abschlüsse aus Serbien oder Bosnien und Herzegowina gilt dagegen das Drittstaatenverfahren mit Gleichwertigkeitsprüfung und gegebenenfalls einer Kenntnisprüfung. Wer während des Studiums nach Deutschland wechselt, muss die deutschen Praktikumsscheine des Hauptstudiums in aller Regel nachholen, weil sie in den Anlagen zur AAppO detailliert festgelegt sind. Das kostet erfahrungsgemäß ein bis zwei zusätzliche Semester.

Häufige Missverständnisse

Der Zweite Abschnitt ist nicht das Ende der Ausbildung. Ohne den Dritten Abschnitt gibt es keine Approbation. Und die Note dieses Abschnitts ersetzt keine Doktorarbeit: Für eine Promotion gelten die Regeln der jeweiligen Fakultät.

Persönlich begleitet von Zahnarzt Marcel Kloos, vom ersten Gespräch bis zum Berufseinstieg.

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