Eine Zahnärztekammer ist die berufsständische Selbstverwaltung der Zahnärzte auf Landesebene. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den Heilberufs- und Kammergesetzen der Bundesländer. In Deutschland bestehen 17 Landeszahnärztekammern. Die Mitgliedschaft ist für jeden Pflicht, der im jeweiligen Kammerbezirk Zahnheilkunde ausübt.
deutscher Verwaltungsbegriff; „Kammer“ über lateinisch camera „gewölbter Raum“ zur Bezeichnung einer Standesvertretung
Landeszahnärztekammer, ZÄK
dental chamber
Die 17 Landeszahnärztekammern beruhen auf Landesrecht, meist auf einem Heilberufsgesetz oder Kammergesetz. Nordrhein-Westfalen hat zwei Kammerbezirke, was die abweichende Zahl gegenüber den 16 Bundesländern erklärt. Die zuständigen Landesministerien führen die Rechtsaufsicht, nicht die Fachaufsicht. Auf Bundesebene haben sich die Kammern zur Bundeszahnärztekammer zusammengeschlossen, die als eingetragener Verein organisiert ist und keine hoheitlichen Befugnisse gegenüber einzelnen Zahnärzten hat. Die Beiträge setzt jede Kammer selbst fest, sie richten sich meist nach dem Einkommen.
Die Kammer erlässt die Berufsordnung und die Weiterbildungsordnung, führt die Prüfungen zum Fachzahnarzt etwa in Oralchirurgie oder Kieferorthopädie durch und organisiert Fortbildung. Dazu kommen die Ausbildung der Zahnmedizinischen Fachangestellten, das Gutachterwesen, die Patientenberatung, die Berufsgerichtsbarkeit und in den meisten Ländern das Versorgungswerk als Altersversorgung. In vielen Bundesländern nimmt die Kammer außerdem die Fachsprachprüfung für Zahnärzte mit ausländischem Abschluss ab. Auch Fragen zur Werbung, zur Praxisbezeichnung und zur Zusammenarbeit mit Laboren beantwortet sie.
Nach der Approbation als Zahnarzt folgt die Meldung bei der Kammer des Bundeslandes, in dem gearbeitet wird. Heikel ist die Frage, wie ein im Ausland erworbener Grad geführt werden darf. Ob etwa ein ungarischer „dr. med. dent.“ klein oder groß, mit oder ohne Herkunftszusatz geschrieben wird, richtet sich nach dem Landesrecht und nach Äquivalenzabkommen. Eine unzutreffende Führung akademischer Grade kann nach § 132a StGB strafbar sein, weshalb sich vor dem ersten Praxisschild eine Auskunft der Kammer oder des Wissenschaftsministeriums empfiehlt.
Die Kammer regelt das Berufsrecht für alle Zahnärzte. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung ist nur für die Versorgung gesetzlich Versicherter zuständig. Beide Mitgliedschaften bestehen nebeneinander und kosten jeweils Beiträge. Wer ausschließlich privat behandelt, bleibt Kammermitglied, braucht aber keine Zulassung durch den Zulassungsausschuss. Wer umzieht, meldet sich bei der alten Kammer ab und bei der neuen an, denn die Berufsordnungen der Länder weichen im Detail voneinander ab.
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