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Kassenzahnärztliche Vereinigung

Eine Kassenzahnärztliche Vereinigung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die auf Landesebene die vertragszahnärztliche Versorgung organisiert. Rechtsgrundlage ist § 77 SGB V. In Deutschland gibt es 17 solcher Vereinigungen, ihr gemeinsamer Dachverband ist die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung. Mitglied ist jeder Zahnarzt, der gesetzlich Versicherte behandelt.

deutscher Verwaltungsbegriff des Sozialrechts; „Kasse“ über italienisch cassa auf lateinisch capsa „Behältnis“ zurückgehend

KZV, Kassenzahnärztliche Vereinigungen

Association of Statutory Health Insurance Dentists

Was ist eine KZV und wer gehört dazu?

Die 17 Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind Selbstverwaltungskörperschaften, deren Aufsicht bei den Sozial- oder Gesundheitsministerien der Länder liegt. Wer als Vertragszahnarzt zugelassen oder in einer Praxis angestellt ist und gesetzlich Versicherte behandelt, ist automatisch Mitglied. Über die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung sind bundesweit rund 63 000 Vertragszahnärzte eingebunden. Finanziert wird die Arbeit über Beiträge der Mitglieder, die als Anteil am Honorar einbehalten werden.

Welche Aufgaben hat sie?

Die KZV trägt den Sicherstellungsauftrag für die zahnärztliche Versorgung der gesetzlich Versicherten in ihrem Bezirk, verhandelt Gesamtverträge und Punktwerte mit den Landesverbänden der Krankenkassen und verteilt das Honorar an die Praxen. Sie führt das Zahnarztregister nach § 3 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, genehmigt die Beschäftigung von Assistenten nach § 32 dieser Verordnung, organisiert den Notdienst und prüft Abrechnungen. Über die Zulassung selbst entscheidet ein paritätisch mit Zahnärzten und Krankenkassenvertretern besetzter Zulassungsausschuss. Anders als in der Humanmedizin gibt es in der Zahnmedizin derzeit keine flächendeckende Bedarfsplanung, die Niederlassung ist also grundsätzlich frei.

Was heißt das für Absolventen aus dem EU-Ausland?

Wer sich niederlassen oder angestellt Kassenpatienten behandeln will, braucht zuerst die Eintragung ins Zahnarztregister. Normalerweise setzt das eine zweijährige Vorbereitungszeit voraus. § 3 Absatz 4 der Zulassungsverordnung nimmt davon jedoch Zahnärzte aus, die in einem anderen EU- oder EWR-Staat einen nach EU-Recht anerkannten Ausbildungsnachweis erworben haben und dort zur Berufsausübung berechtigt sind. Ob das im Einzelfall greift, entscheidet die zuständige KZV, und die Nachweise aus dem Herkunftsstaat müssen dafür vollständig und übersetzt vorliegen. Der Antrag auf Registereintragung sollte einige Wochen vor dem Zulassungsantrag gestellt werden.

Abgrenzung zur Kammer

Die KZV ist für das Kassensystem zuständig, die Zahnärztekammer für das Berufsrecht. Wer nur privat behandelt, braucht keine KZV-Mitgliedschaft, wohl aber die Kammermitgliedschaft und die Approbation als Zahnarzt. Für die Abrechnung gilt dann statt BEMA die Gebührenordnung für Zahnärzte. Wirtschaftlich tragfähig ist eine reine Privatpraxis allerdings nur in wenigen Regionen, weshalb die meisten Berufsanfänger den Weg über die Kassenzulassung gehen.

Persönlich begleitet von Zahnarzt Marcel Kloos, vom ersten Gespräch bis zum Berufseinstieg.

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