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Approbation als Zahnarzt

Die Approbation als Zahnarzt ist die staatliche Erlaubnis, in Deutschland Zahnheilkunde eigenverantwortlich und unbeschränkt auszuüben. Sie wird nach § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde auf Antrag von der zuständigen Landesbehörde erteilt und gilt bundesweit sowie unbefristet. Ohne sie darf niemand dauerhaft zahnärztlich behandeln.

lateinisch approbatio „Billigung, Genehmigung“, zu approbare „gutheißen“

Zahnärztliche Approbation, Approbationsurkunde, Bestallung

licence to practise dentistry

Welche Voraussetzungen gelten?

§ 2 Absatz 1 des Zahnheilkundegesetzes nennt vier Punkte: kein Verhalten, aus dem sich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergibt, gesundheitliche Eignung, ein Studium von mindestens fünf Jahren und 5 000 Stunden mit bestandener zahnärztlicher Prüfung sowie die für den Beruf nötigen Deutschkenntnisse. Zuständig ist das Landesprüfungsamt oder die Approbationsbehörde des Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll. Vorzulegen sind in der Regel Abschlusszeugnis, Identitätsnachweis, ein aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und ein ärztliches Attest. Gebühren, Bearbeitungszeiten und Unterlagenlisten unterscheiden sich von Land zu Land deutlich.

Wie läuft es mit einem Abschluss aus dem EU-Ausland?

Für Abschlüsse aus Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Kroatien, Malta oder dem Baltikum greift die automatische Anerkennung. Ist der Ausbildungsnachweis in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG gelistet und wird er durch eine Konformitätsbescheinigung des Herkunftsstaats belegt, prüft die Behörde die Ausbildungsinhalte nicht erneut. Verlangt wird aber der Nachweis der Sprachkenntnisse, in den meisten Ländern über die Fachsprachprüfung der Zahnärztekammer. Bei älteren Abschlüssen aus Staaten, die erst 2004, 2007 oder 2013 beigetreten sind, kann zusätzlich eine Bescheinigung darüber verlangt werden, dass die Ausbildung den Mindestanforderungen entspricht. Serbien und Bosnien und Herzegowina gehören nicht zur EU, dort erworbene Abschlüsse fallen unter § 2 Absatz 3 des Zahnheilkundegesetzes.

Und bei Abschlüssen aus Drittstaaten?

Dann wird die Gleichwertigkeit der Ausbildung geprüft. Ergeben sich wesentliche Unterschiede, die sich nicht durch Berufserfahrung ausgleichen lassen, folgt eine Kenntnisprüfung, die sich am Inhalt der deutschen Abschlussprüfung orientiert. Bis dahin ist nur eine befristete Berufserlaubnis möglich. Die Behörde hat bei der Bewertung Spielraum, weshalb Verfahren zwischen wenigen Monaten und über einem Jahr dauern können. Ob im Einzelfall die automatische Anerkennung oder die Einzelprüfung greift, entscheidet die zuständige Stelle, bei Streit gegebenenfalls eine Rechtsberatung.

Was oft übersehen wird

Die Approbation erlaubt die Behandlung, ist aber keine Kassenzulassung. Wer gesetzlich Versicherte abrechnen will, braucht die Eintragung ins Zahnarztregister und in aller Regel eine Zeit als Vorbereitungsassistent. Auch die Meldung bei der Landeszahnärztekammer ist Pflicht.

Persönlich begleitet von Zahnarzt Marcel Kloos, vom ersten Gespräch bis zum Berufseinstieg.

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