Die Weiterbildungsordnung ist das Satzungsrecht einer Landesärztekammer, das Inhalte, Dauer und Prüfungen der ärztlichen Facharztweiterbildung festlegt. Als Vorlage dient die von der Bundesärztekammer 2018 beschlossene Muster-Weiterbildungsordnung, die kompetenzbasiert aufgebaut ist und von den Kammern jeweils in eigenes Satzungsrecht umgesetzt wird.
Deutscher Verwaltungs- und Satzungsbegriff der ärztlichen Selbstverwaltung, gebildet aus Weiterbildung und Ordnung im Sinn einer Satzung.
WBO, Muster-Weiterbildungsordnung, MWBO
specialist training regulations
Sie beschreibt, welche Gebiete es gibt, welche Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen darin erworben werden können und welche Zusatzweiterbildungen möglich sind. Für jede Kompetenz nennt sie eine Mindestdauer, die Weiterbildungsinhalte und Richtzahlen für Untersuchungen und Eingriffe. Die Weiterbildung findet an Weiterbildungsstätten statt, deren Leiter von der Landesärztekammer eine Befugnis erhalten haben, und endet mit einer mündlichen Prüfung. Nach bestandener Prüfung wird die Facharztanerkennung ausgesprochen. Dokumentiert wird der Verlauf über das eLogbuch, das die Bundesärztekammer bereitstellt.
Der 121. Deutsche Ärztetag beschloss im Mai 2018 in Erfurt die Novelle der Muster-Weiterbildungsordnung. Sie hat empfehlenden Charakter und wird laufend fortgeschrieben. Verbindlich ist immer die Weiterbildungsordnung derjenigen Landesärztekammer, bei der man Mitglied ist. Bis Mai 2021 hatten 14 der 17 Kammern die MWBO 2018 umgesetzt, teils mit Abweichungen bei Richtzahlen und Übergangsregelungen. Genau darin liegt die Hürde: Wer während der Weiterbildung das Bundesland wechselt, muss prüfen lassen, welche Zeiten die neue Kammer anrechnet. Wer nach alter Ordnung begonnen hat, kann sie unter bestimmten Bedingungen zu Ende führen.
Wer sein Studium in Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Kroatien oder im Baltikum abgeschlossen hat und mit der deutschen Approbation in die Weiterbildung startet, unterliegt derselben Weiterbildungsordnung wie jeder andere. Ein Unterschied besteht bei Zeiten, die bereits im Ausland absolviert wurden: Solche Abschnitte können auf Antrag angerechnet werden, wenn sie inhaltlich und zeitlich vergleichbar sind. Die Entscheidung trifft die Kammer im Einzelfall, meist nach Vorlage von Zeugnissen, einer detaillierten Tätigkeitsbeschreibung und Übersetzungen. Eine Garantie gibt es nicht, und die Anrechnung ganzer Jahre ist eher die Ausnahme als die Regel.
Weiterbildung ist nicht Fortbildung. Die Weiterbildung führt zu einer neuen Bezeichnung, die Fortbildung erhält vorhandene Kenntnisse und wird über Punkte nachgewiesen. Und die Weiterbildungsordnung hat nichts mit der Approbationsordnung für Ärzte zu tun: Diese regelt das Studium, jene die Zeit danach.
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