Eine Landesärztekammer ist die berufsständische Selbstverwaltung der Ärzte eines Bundeslandes in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. In Deutschland gibt es 17 Kammern, weil Nordrhein-Westfalen zwei hat. Grundlage sind die Heilberufs- und Kammergesetze der Länder; die Mitgliedschaft ist für approbierte Ärzte verpflichtend.
Von lateinisch „camera" für Kammer, im deutschen Recht seit dem 19. Jahrhundert Bezeichnung für berufsständische Körperschaften.
Ärztekammer, Bezirksärztekammer
state chamber of physicians
Die Landesärztekammer erlässt die Berufsordnung und die Weiterbildungsordnung, führt die Prüfungen zur Facharztanerkennung durch, überwacht die Berufspflichten, betreibt Ethikkommissionen und Gutachterstellen für Behandlungsfehler und organisiert Fortbildung. In den meisten Ländern nimmt sie außerdem die Fachsprachprüfung für Ärzte mit ausländischer Ausbildung ab. Warum 17 Kammern bei 16 Bundesländern? Weil Nordrhein und Westfalen-Lippe historisch getrennt organisiert sind. Der Dachverband ist die Bundesärztekammer, die selbst keine Körperschaft, sondern die Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern ist und deshalb keine unmittelbar verbindlichen Regeln setzen kann.
In der Praxis läuft es meist so: Nach Erhalt der Approbation und mit Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit meldet man sich bei der Kammer des Landes, in dem man arbeitet. Die Mitgliedschaft ist Pflicht und kostet einen einkommensabhängigen Beitrag. Beim Umzug in ein anderes Bundesland wechselt auch die zuständige Kammer, und damit gelten eine andere Berufsordnung und eine andere Weiterbildungsordnung. Wer eine Weiterbildung begonnen hat, sollte den Wechsel deshalb rechtzeitig mit beiden Kammern klären, weil Übergangsregelungen und die Anrechnung von Zeiten voneinander abweichen. Über die Kammer läuft in vielen Ländern auch die Anmeldung zum ärztlichen Versorgungswerk.
Wer in Bulgarien, Rumänien, Ungarn oder Kroatien studiert hat, hat mit der Kammer meist schon vor der Approbation zu tun, weil dort die Fachsprachprüfung stattfindet. Die Gebühr dafür unterscheidet sich deutlich, etwa 420 Euro in Baden-Württemberg und 487 Euro in Brandenburg, ebenso die Wartezeit auf einen Termin. Für die spätere Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Facharztqualifikation nach Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG ist ebenfalls die Kammer zuständig, nicht die Behörde.
Die Ärztekammer ist nicht die Kassenärztliche Vereinigung. Die Kammer regelt den Beruf, die Kassenärztliche Vereinigung die vertragsärztliche Versorgung mit Zulassungen und Abrechnung. Und die Kammer erteilt keine Approbation. Das macht die Approbationsbehörde des Landes, eine staatliche Stelle mit eigenem Verfahren und eigenen Gebühren.
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