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Vorbereitungsassistent

Ein Vorbereitungsassistent ist ein approbierter Zahnarzt, der in unselbständiger Stellung angestellt arbeitet, um die Vorbereitungszeit für die vertragszahnärztliche Tätigkeit abzuleisten. Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte verlangt dafür mindestens zwei Jahre. Erst danach ist die Eintragung ins Zahnarztregister und damit die Kassenzulassung möglich.

deutscher Verwaltungsbegriff des Vertragszahnarztrechts; „Assistent“ von lateinisch assistere „beistehen“

Assistenzzahnarzt, Vorbereitungsassistenz, Assistenzzeit

preparatory assistant dentist

Wie lange dauert die Vorbereitungszeit?

§ 3 Absatz 2 Buchstabe b der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte verlangt eine mindestens zweijährige Vorbereitungszeit. Nach § 3 Absatz 3 muss davon mindestens ein halbes Jahr als Assistent oder Vertreter eines Vertragszahnarztes abgeleistet werden, der Rest kann in Universitätszahnkliniken, an Krankenhausstationen, im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in Zahnstationen der Bundeswehr erbracht werden. Tätigkeiten unter drei Wochen zählen nicht. Teilzeit verlängert die Zeit entsprechend, viele Kassenzahnärztliche Vereinigungen setzen eine Untergrenze von 16 Wochenstunden an. Bis zu drei Monate lassen sich durch Tätigkeit an einer Universitätszahnklinik oder in einer Zahnstation der Bundeswehr ersetzen. Eine eigene Praxistätigkeit parallel zur Assistenzzeit wird nicht angerechnet.

Was gilt für Absolventen aus dem EU-Ausland?

§ 3 Absatz 4 der Zulassungsverordnung nimmt Zahnärzte von der Vorbereitungszeit aus, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem gleichgestellten Vertragsstaat einen nach EU-Recht anerkannten Ausbildungsnachweis erworben haben und dort zur Berufsausübung berechtigt sind. Wer also in Bulgarien, Rumänien, Ungarn oder Kroatien abgeschlossen hat, kann unter Umständen ohne die zwei Jahre ins Zahnarztregister. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, prüft die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung, und bei Zweifeln lohnt eine anwaltliche Einschätzung.

Worauf Praxis und Assistent achten müssen

Die Beschäftigung muss der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vorher angezeigt und genehmigt werden. Fehlt die Genehmigung, kann der Honoraranspruch für die vom Assistenten erbrachten Leistungen entfallen. Nach § 32 Absatz 3 der Zulassungsverordnung darf ein Assistent außerdem nicht der Vergrößerung der Praxis dienen. Zeiten von Mutterschutz und Elternzeit werden nicht angerechnet, was die Gesamtdauer spürbar verlängern kann. Der Assistent rechnet außerdem nicht selbst ab: Die Leistungen laufen über den Praxisinhaber, der dafür verantwortlich bleibt.

Was die Zeit praktisch bringt

Der fachliche Sprung ist groß. Abrechnung nach BEMA und GOZ, Praxisorganisation, Dokumentation und Patientenführung kommen im Studium kaum vor. Genau dafür ist die Zeit gedacht. Wer im EU-Ausland studiert hat, gewinnt in dieser Phase zusätzlich Routine in der deutschen Fachsprache und im Umgang mit Kassenformularen. Auch wenn die Vorbereitungszeit rechtlich entfallen kann, entscheiden sich viele Berufsanfänger freiwillig für eine Assistenzzeit, bevor sie sich niederlassen.

Persönlich begleitet von Zahnarzt Marcel Kloos, vom ersten Gespräch bis zum Berufseinstieg.

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