Der BEMA ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen. Er legt fest, welche Leistungen Vertragszahnärzte zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen können und mit wie vielen Punkten diese bewertet sind. Rechtsgrundlage ist § 87 SGB V. Vereinbart wird der BEMA von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband.
Abkürzung für Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen, deutscher Begriff des Sozialversicherungsrechts
Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen, Bema-Z
uniform value scale for dental services
Der BEMA ist in mehrere Teile gegliedert, die konservierende und chirurgische Leistungen, Kieferorthopädie, Parodontologie, Zahnersatz und die wenigen implantologischen Ausnahmefälle abbilden. Jede Position hat eine Nummer, eine Leistungsbeschreibung und eine Punktzahl. Anders als das private Gebührenrecht kennt der BEMA keinen Steigerungsfaktor. Beschlossen werden Änderungen im Bewertungsausschuss, in dem die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband vertreten sind. Kommt dort keine Einigung zustande, entscheidet ein erweiterter Ausschuss mit unparteiischen Mitgliedern. Was nicht im BEMA steht, ist keine Kassenleistung.
Punktzahl mal Punktwert ergibt den Betrag. Der Punktwert wird regional zwischen der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung und den Landesverbänden der Krankenkassen vereinbart. Dieselbe Leistung bringt deshalb in Bayern nicht zwangsläufig dasselbe wie in Brandenburg. Zum 1. Januar 2026 stieg die Vergütung im Bereich Zahnersatz nach Angaben von KZBV und GKV-Spitzenverband im Durchschnitt um 4,78 Prozent. Dazu kommen Budgetregelungen der Honorarverteilung, die den Umsatz einer Praxis begrenzen können. Beim Zahnersatz arbeitet das System zusätzlich mit befundbezogenen Festzuschüssen: Die Kasse zahlt einen festen Betrag je Befund, alles darüber trägt der Patient.
Beide Systeme sind strikt getrennt. Der BEMA gilt für gesetzlich Versicherte, die GOZ für Privatpatienten und für Leistungen jenseits des Kassenkatalogs. Rund neun von zehn Patienten in Deutschland sind gesetzlich versichert, weshalb der BEMA den Praxisalltag prägt. Beide Systeme in einer Behandlung zu mischen, ist nur in engen Grenzen und mit schriftlicher Vereinbarung zulässig.
Abrechnung nach BEMA wird an keiner Universität in Bulgarien, Rumänien, Ungarn oder Kroatien gelehrt, und auch in Deutschland nur am Rand. Der Einstieg gelingt meist in der Zeit als Vorbereitungsassistent sowie über Seminare der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Fehler in der Abrechnung führen zu Berichtigungen und Rückforderungen, deshalb lohnt sich von Anfang an eine saubere Dokumentation. Die Regeln ändern sich zudem laufend, sodass Abrechnung dauerhaft ein Fortbildungsthema bleibt.
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