Der Vorwarnmechanismus ist das Warnsystem des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG, eingeführt durch die Richtlinie 2013/55/EU. Behörden melden über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI, wenn einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs die Berufsausübung untersagt oder beschränkt wurde. Die Meldung muss spätestens drei Tage nach der Entscheidung erfolgen.
Deutscher Rechtsbegriff aus der EU-Terminologie, englisch „alert mechanism“.
Warnmechanismus, IMI-Warnung
alert mechanism
Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG zählt die betroffenen Berufe auf: Ärzte einschließlich Allgemeinmediziner und Fachärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker, weitere Berufe mit Auswirkungen auf die Patientensicherheit sowie Tätigkeiten in der Kinderbetreuung und der frühkindlichen Erziehung. Gemeldet wird, wenn eine Behörde oder ein Gericht die Berufsausübung untersagt oder einschränkt. Absatz 3 erfasst zusätzlich gefälschte Ausbildungsnachweise, die im Anerkennungsverfahren auffallen.
Die Warnung geht über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI an alle anderen Mitgliedstaaten, und zwar spätestens drei Tage nach Erlass der Entscheidung. Sie enthält Identität, Beruf, entscheidende Stelle, Umfang und Geltungsdauer der Maßnahme. Der Betroffene wird zeitgleich schriftlich unterrichtet und kann Rechtsmittel einlegen oder eine Berichtigung verlangen. Fällt die Maßnahme weg oder läuft sie aus, ist die Warnung binnen drei Tagen zu löschen. Eingeführt wurde der Mechanismus mit der Änderungsrichtlinie von 2013.
Für Absolventen aus Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Kroatien, Malta oder dem Baltikum bedeutet der Mechanismus vor allem eines: Ein Berufsverbot bleibt nicht am Landesrand stehen. Wer in einem Mitgliedstaat die Berufserlaubnis verliert, kann sie nicht ohne weiteres in einem anderen neu beantragen. Umgekehrt stützt das System auch die große Mehrheit, deren Abschlüsse aus diesen Ländern über die automatische Anerkennung laufen, weil es das Vertrauen in den Verzicht auf inhaltliche Prüfungen trägt.
Er ist kein öffentliches Register und keine Datenbank, in der man die eigene Unbedenklichkeit nachweisen könnte. Einsehen dürfen die Warnungen nur die zuständigen Behörden, Arbeitgeber haben keinen Zugriff und können auch keine Auskunft verlangen. Die Schweiz nimmt als Nichtmitglied nicht am IMI-Vorwarnmechanismus teil; dort erfolgt die Kontrolle über das Medizinalberuferegister und die MEBEKO. Warnungen betreffen zudem nur behördliche oder gerichtliche Entscheidungen, nicht laufende Ermittlungen oder arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Ob eine Warnung im Einzelfall zulässig war, klärt das Rechtsmittelverfahren im meldenden Staat.
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