Zum Glossar

Prüfungsunfähigkeit

Prüfungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Prüfling aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, seine normale Leistung zu erbringen. Sie ist der wichtigste Grund für einen genehmigten Rücktritt. Über das Vorliegen entscheidet nicht der behandelnde Arzt, sondern die zuständige Prüfungsstelle auf Grundlage eines aussagekräftigen ärztlichen Nachweises.

Deutscher Verwaltungsbegriff, gebildet analog zur Arbeitsunfähigkeit aus „Prüfung“ und „Unfähigkeit“.

Prüfungsunfähigkeit wegen Krankheit, krankheitsbedingte Prüfungsverhinderung

unfitness to sit an examination

Wann ist jemand prüfungsunfähig?

Maßstab ist eine erhebliche, vorübergehende Beeinträchtigung von Körper oder Psyche, nicht die schlechte Tagesform und nicht die übliche Nervosität. Erfasst sind auch akute Ereignisse wie ein Unfall am Prüfungstag oder eine fiebrige Infektion. Prüfungsangst genügt nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht, solange sie nicht den Grad einer behandlungsbedürftigen Erkrankung erreicht. Abzugrenzen ist das Dauerleiden: Wer dauerhaft beeinträchtigt ist, wird auf den Nachteilsausgleich verwiesen, weil ein ständiger Rücktritt die Prüfung dauerhaft aufschieben würde.

Wie wird sie geltend gemacht?

In der Praxis läuft es meist so: Die Prüfungsstelle wird unverzüglich schriftlich informiert, ein ärztliches Attest folgt, das die Beschwerden und ihre Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit nachvollziehbar beschreibt; manche Stellen verlangen Angaben zur Diagnose oder ein amtsärztliches Zeugnis. Für die Ärztliche Prüfung verlangt § 18 der Approbationsordnung für Ärzte die unverzügliche Mitteilung der Gründe, § 19 regelt die Folgen des Versäumnisses. Die Beweislast liegt beim Prüfling, und das ist die eigentliche Hürde: Ein knappes „arbeitsunfähig“ reicht in aller Regel nicht, und viele Ordnungen setzen zusätzlich eine feste Frist von wenigen Tagen für die Vorlage des Attests. Fristen und Voraussetzungen richten sich nach der jeweiligen Prüfungsordnung und dem Landesrecht und sollten im Zweifel anwaltlich geprüft werden.

Was gilt bei einem Studium im EU-Ausland?

An Universitäten in Bulgarien, Ungarn, Kroatien oder im Baltikum entscheidet das Dekanat nach den dortigen Regeln, häufig mit Attesten von Ärzten des Studienlandes und in der Landessprache. Wer für eine spätere Anerkennung in Deutschland lückenlose Unterlagen braucht, sammelt Atteste und Bescheide von Anfang an. Für die Kenntnisprüfung in Deutschland gelten dann wieder die deutschen Anforderungen.

Der häufigste Fehler

Wer die Prüfung trotz Beschwerden schreibt und sich erst nach dem Ergebnis krankmeldet, kommt fast nie durch. Nach der Rechtsprechung gilt: Wer antritt, erklärt sich damit grundsätzlich für prüfungsfähig. Wer während der Prüfung merkt, dass es nicht geht, sollte abbrechen und den Abbruch sofort protokollieren lassen.

Persönlich begleitet von Zahnarzt Marcel Kloos, vom ersten Gespräch bis zum Berufseinstieg.

Kostenlose Beratung vereinbaren

Kostenlos und unverbindlich.