Die Prüfungsanfechtung ist das rechtliche Vorgehen gegen die Entscheidung einer deutschen Hochschule oder eines Landesprüfungsamts über eine Prüfung. Wer eine Note, ein Nichtbestehen oder einen Prüfungsausschluss für rechtswidrig hält, greift den Bescheid mit Widerspruch oder Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung an. Ziel ist regelmäßig eine Neubewertung oder ein neuer Prüfungsversuch, keine vom Gericht vergebene Note.
Deutscher Verwaltungsbegriff, gebildet aus „Prüfung“ und der juristischen „Anfechtung“ eines Verwaltungsakts.
Anfechtung einer Prüfung, Prüfungsanfechtungsverfahren, Prüfungsrechtsstreit
challenging an examination decision
Prüfungsentscheidungen sind Verwaltungsakte. Angreifbar sind vor allem drei Dinge: Fehler im Ablauf der Prüfung, etwa eine falsch besetzte Kommission oder erhebliche Störungen im Prüfungsraum; fachliche Fehlbewertungen, wenn eine vertretbar begründete Antwort als falsch gewertet wurde; und Verstöße gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze wie das Verbot sachfremder Erwägungen. Der eigentliche Notenmaßstab bleibt dagegen weitgehend den Prüfern vorbehalten, siehe Bewertungsspielraum. Angegriffen wird die Rechtmäßigkeit, nicht der Geschmack. Ob ein Einwand zur einen oder zur anderen Gruppe gehört, entscheidet oft über den Ausgang des ganzen Verfahrens.
In der Praxis läuft es meist so: zuerst Akteneinsicht in Klausur, Gutachten und Protokolle, dann eine schriftliche Begründung der einzelnen Einwände, dann das Widerspruchsverfahren, in das die Behörde das Überdenkungsverfahren der Prüfer einbindet. Bleibt es beim Ergebnis, folgt die Klage vor dem Verwaltungsgericht. Der Widerspruch ist nach § 70 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung binnen eines Monats nach Bekanntgabe zu erheben, die Klage nach § 74 Absatz 1 VwGO binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids. Bei berufseröffnenden Prüfungen setzen Gerichte den Streitwert häufig bei 15.000 Euro an, woraus spürbare Anwalts- und Gerichtskosten folgen. Zeit arbeitet dabei selten für den Prüfling: Bis zur Entscheidung vergehen oft Monate, während der nächste reguläre Prüfungstermin bereits läuft. Fristen und Voraussetzungen richten sich nach der jeweiligen Prüfungsordnung und dem Landesrecht und sollten im Zweifel anwaltlich geprüft werden.
Wer in Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Kroatien oder im Baltikum studiert, kann eine dortige Prüfung nicht nach deutschem Recht anfechten. Zuständig sind die Gremien und Gerichte des Studienlandes, oft mit kurzen Fristen und Schriftsätzen in der Landessprache. Deutsches Prüfungsrecht greift wieder, sobald eine deutsche Stelle prüft, also etwa bei der Kenntnisprüfung vor der Ärztekammer oder der Approbationsbehörde.
Ein Gericht vergibt keine bessere Note. Es hebt den Bescheid auf und verpflichtet die Prüfungsbehörde, erneut zu entscheiden. Und wer Störungen erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses meldet, kann sie regelmäßig nicht mehr geltend machen. Die Anfechtung selbst verbraucht dagegen keinen Prüfungsversuch, und ein laufendes Verfahren hindert niemanden daran, den nächsten regulären Termin wahrzunehmen.
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