Die Pharmazeutische Prüfung ist die Staatsprüfung des Pharmaziestudiums in Deutschland. Sie besteht nach der Approbationsordnung für Apotheker von 1989 aus drei Abschnitten: einer schriftlichen Prüfung nach dem Grundstudium, einer mündlichen Prüfung nach dem Hauptstudium und einer mündlichen Prüfung nach dem einjährigen Praktikum. Erst wer alle drei Abschnitte bestanden hat, kann die Approbation beantragen.
Deutscher Verwaltungs- und Prüfungsbegriff; „Pharmazie“ aus griechisch pharmakon für Arzneimittel und Gift.
Pharmazeutisches Staatsexamen, Apothekerprüfung
State examination in pharmacy
§ 1 der Approbationsordnung für Apotheker teilt die Ausbildung in vier Bausteine: vier Jahre Universitätsstudium, acht Wochen Famulatur, zwölf Monate praktische Ausbildung und die Pharmazeutische Prüfung in drei Abschnitten. Der Erste Abschnitt beendet das Grundstudium nach mindestens zwei Studienjahren und besteht aus vier schriftlichen Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren. Der Zweite Abschnitt folgt nach mindestens vier Studienjahren und wird in fünf Fächern mündlich abgenommen. Der Dritte Abschnitt schließt sich an das Praktikum an und umfasst zwei mündliche Fächer. Zuständig sind die Landesprüfungsämter (§ 5 AAppO), die schriftlichen Aufgaben stellt bundesweit das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen in Mainz.
Die Meldung läuft über das Landesprüfungsamt des Landes, in dem der Prüfling zum Zeitpunkt der Meldung studiert; die Antragsfristen enden nach § 6 AAppO am 10. Januar und am 10. Juni. Wer die Frist verpasst, verliert in der Regel ein halbes Jahr, weil die schriftlichen Termine nur zweimal jährlich stattfinden. Nach § 15 AAppO darf jede Fachprüfung zweimal wiederholt werden. Fällt auch die zweite Wiederholung durch, gilt der Prüfungsabschnitt und damit die gesamte Pharmazeutische Prüfung als endgültig nicht bestanden. Diese Sperre wirkt bundesweit und gilt ausdrücklich auch nach einem erneuten Pharmaziestudium. Das ist die härteste Regel der ganzen Ordnung.
Wer sein Pharmaziestudium in Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Kroatien oder im Baltikum abschließt, legt dort die jeweilige nationale Abschlussprüfung ab und nicht die deutsche Pharmazeutische Prüfung. Für die Berufszulassung in Deutschland zählt dann der Weg über Artikel 21 und Anhang V Nummer 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG, nicht das deutsche Staatsexamen. Wer dagegen mitten im Studium nach Deutschland wechselt, braucht eine Anrechnung nach § 22 AAppO: Das Landesprüfungsamt kann Studienzeiten und im Ausland abgelegte Prüfungen anerkennen, wenn sie gleichwertig sind. Die Prüfung des Dritten Abschnitts ist davon ausgenommen. Wie großzügig angerechnet wird, entscheidet die Behörde im Einzelfall.
Die Pharmazeutische Prüfung ist kein Universitätsexamen, sondern eine staatliche Prüfung vor einer Kommission des Landes. Die Universität stellt die Scheine, nicht das Zeugnis. Bestandene Fachprüfungen dürfen nicht zur Notenverbesserung wiederholt werden. Und die Prüfung allein verleiht noch keine Berufszulassung: Die Approbation als Apotheker ist ein eigener Verwaltungsakt, der zusätzlich beantragt werden muss.
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