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Approbation als Apotheker

Die Approbation als Apotheker ist die unbefristete staatliche Zulassung zur Ausübung des Apothekerberufs in Deutschland. Sie wird nach § 4 der Bundes-Apothekerordnung von der zuständigen Landesbehörde erteilt, wenn Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung, ausreichende Deutschkenntnisse und eine fünfjährige pharmazeutische Ausbildung mit bestandener Prüfung nachgewiesen sind.

Von lateinisch approbatio, Billigung oder Genehmigung.

Apothekerapprobation, Berufszulassung als Apotheker

Licence to practise as a pharmacist

Welche Voraussetzungen gelten?

§ 2 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung stellt klar, dass die Ausübung des Apothekerberufs die Approbation voraussetzt. § 4 Absatz 1 nennt die Bedingungen: kein Verhalten, aus dem sich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergibt, keine gesundheitliche Ungeeignetheit, die für den Beruf erforderlichen Deutschkenntnisse und eine Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren, von denen zwölf Monate auf die praktische Ausbildung entfallen. Für den deutschen Weg heißt das: bestandene Pharmazeutische Prüfung nach dem einjährigen Praktikum. Zuständig sind die Länder, meist Landesprüfungsämter oder Bezirksregierungen. Die Approbation gilt danach bundesweit und unbefristet.

Wie läuft es mit einem Abschluss aus dem EU-Ausland?

Ausbildungsnachweise aus EU- und EWR-Staaten werden nach § 4 Absatz 1a BApO automatisch anerkannt, wenn sie in Anhang V Nummer 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG gelistet sind und den Mindestanforderungen des Artikels 44 entsprechen, also einer mindestens fünfjährigen Ausbildung mit vier Jahren Theorie und Praxis an der Universität und sechs Monaten Praktikum. Diplome aus Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Ungarn, Malta und dem Baltikum sind dort mit den jeweiligen Landesbezeichnungen und Stichtagen aufgeführt; der Anhang V ist deshalb der erste Blick jedes Antrags. Passt der Nachweis nicht in die Liste, prüft die Behörde nach § 4 Absatz 2 BApO die Gleichwertigkeit und kann bei wesentlichen Unterschieden eine Eignungsprüfung verlangen.

Und bei Abschlüssen aus Drittstaaten?

Für Abschlüsse aus Serbien, Bosnien und Herzegowina oder anderen Drittstaaten gilt § 4 Absatz 3 BApO. Bestehen wesentliche Unterschiede, ist eine Kenntnisprüfung abzulegen, die sich am Inhalt der deutschen Abschlussprüfung orientiert und zweimal wiederholt werden darf. Verlangt wird zusätzlich der Nachweis der Fachsprache, in der Regel über eine Fachsprachprüfung auf dem Niveau C1. Übergangsweise kann nach § 11 BApO eine auf zwei Jahre befristete Berufserlaubnis erteilt werden, allerdings im Ermessen der Behörde und oft mit Auflagen wie einer Tätigkeit unter Aufsicht.

Häufige Missverständnisse

Die Approbation gilt bundesweit, wird aber nur von einem Land erteilt; Gebühren und Bearbeitungszeiten unterscheiden sich je nach Bundesland erheblich. Sie ist außerdem etwas anderes als die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke, die zusätzlich nach dem Apothekengesetz beantragt wird. Rechtsfragen im Einzelfall klärt die zuständige Behörde oder eine Rechtsberatung.

Persönlich begleitet von Zahnarzt Marcel Kloos, vom ersten Gespräch bis zum Berufseinstieg.

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