Die Niederlassungsfreiheit ist die Grundfreiheit des Artikels 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Sie erlaubt Selbstständigen und Unternehmen, sich dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen und dort unter denselben Bedingungen wie Inländer tätig zu werden. Für Ärzte setzt Titel III der Richtlinie 2005/36/EG sie um.
Deutscher Rechtsbegriff des Europarechts, aus „Niederlassung“ im Sinne eines dauerhaften Geschäftssitzes.
freedom of establishment
Die Niederlassungsfreiheit deckt die stetige und dauerhafte Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ab, einschließlich der Gründung von Praxen, Zweigniederlassungen und Gesellschaften. Der Aufnahmestaat darf keine Bedingungen aufstellen, die er eigenen Staatsangehörigen nicht auferlegt. Abzugrenzen ist sie von der Dienstleistungsfreiheit: Dort bleibt der Anbieter im Herkunftsstaat ansässig und arbeitet nur vorübergehend im Ausland. Für angestellte Ärzte greift daneben die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Artikel 45 AEUV.
Ohne Anerkennung der Qualifikation läuft die Freiheit bei reglementierten Berufen leer. Deshalb regelt Titel III der Richtlinie 2005/36/EG die Niederlassung im Einzelnen: das allgemeine Anerkennungssystem in den Artikeln 10 bis 14 und die automatische Anerkennung in den Artikeln 21 bis 23. Artikel 51 setzt die Verfahrensfristen: Eingangsbestätigung binnen eines Monats, Entscheidung spätestens drei Monate nach vollständigen Unterlagen, im allgemeinen System verlängerbar um einen Monat.
Wer sein Studium in Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Kroatien, Malta oder im Baltikum abgeschlossen hat, darf sich in jedem EU-Staat niederlassen, sobald die Approbation oder die entsprechende Berufsberechtigung vorliegt. In Österreich setzt das die Eintragung in die Ärzteliste bei der Österreichischen Ärztekammer voraus, die für die Anerkennung bei nicht automatischen Verfahren nach dem Tarif von 2025 zwischen 290,03 und 1.883,71 Euro verlangt. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied, gewährt aber über das Freizügigkeitsabkommen vergleichbare Rechte; zuständig für die Diplomanerkennung ist die MEBEKO.
Zulassungsrecht ist nicht harmonisiert. Wer in Deutschland als Vertragsarzt zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abrechnen will, braucht eine Zulassung im Planungsbereich, und in gesperrten Bezirken hilft die Niederlassungsfreiheit nicht weiter. Auch Sprachanforderungen, Kammermitgliedschaft und Weiterbildungsnachweise bleiben nationale Sache. Kurz: Der Marktzugang ist frei, der Kassensitz nicht. Auch Wartezeiten auf einen frei werdenden Sitz von mehreren Jahren sind in Ballungsräumen nicht ungewöhnlich. Über die konkrete Zulassung entscheidet der zuständige Zulassungsausschuss.
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