Die Dienstleistungsfreiheit ist die Grundfreiheit des Artikels 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Sie erlaubt es, Leistungen vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen, ohne sich dort niederzulassen. Für reglementierte Berufe konkretisieren die Artikel 5 bis 9 der Richtlinie 2005/36/EG dieses Recht.
Deutscher Rechtsbegriff des Europarechts; „Dienstleistung“ als Übersetzung von „service“ im EU-Vertrag.
freedom to provide services
Entscheidend ist der vorübergehende und gelegentliche Charakter. Der Anbieter bleibt im Herkunftsstaat rechtmäßig niedergelassen und arbeitet nur zeitweise im Aufnahmestaat, beurteilt nach Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität. Sobald die Tätigkeit dauerhaft wird, greift die Niederlassungsfreiheit mit ihren strengeren Anforderungen. Die Grenze ist fließend und im Zweifel Auslegungsfrage, die im Streitfall die Gerichte klären.
Titel II der Richtlinie 2005/36/EG baut ein eigenes, leichteres Verfahren. Nach Artikel 7 Absatz 1 genügt eine schriftliche Meldung im Voraus, die jährlich zu erneuern ist, wenn weiter Dienstleistungen erbracht werden sollen. Beizufügen sind unter anderem Staatsangehörigkeitsnachweis, eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung und der Qualifikationsnachweis. Ist der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert, verlangt Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b mindestens ein Jahr Berufsausübung in den letzten zehn Jahren.
Für Ärzte mit einem Abschluss aus Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Kroatien oder dem Baltikum ist der Weg über die Dienstleistungsfreiheit vor allem bei Vertretungen, Wochenenddiensten oder Konsiliartätigkeit interessant, weil die Meldung schneller geht als ein volles Anerkennungsverfahren. Wer länger in Deutschland arbeiten will, braucht dagegen die Approbation. Österreich verlangt für die vorübergehende Tätigkeit ebenfalls eine Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer, die Schweiz kennt über das Freizügigkeitsabkommen ein Meldeverfahren mit einer Obergrenze von 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.
Bei Berufen mit Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit darf der Aufnahmestaat nach Artikel 7 Absatz 4 die Qualifikation vor der ersten Erbringung nachprüfen. Sprachkenntnisse, Berufshaftpflicht und Standesrecht des Aufnahmestaats gelten trotzdem, und die Meldung ist vor jeder neuen Jahresperiode zu erneuern. Die Meldung ersetzt keine Kammermitgliedschaft und keine Abrechnungsberechtigung gegenüber den Krankenkassen. Wer die Meldung versäumt, riskiert ein Bußgeld und im Wiederholungsfall den Ausschluss vom Meldeverfahren. Ob eine Tätigkeit noch vorübergehend ist, beurteilt die zuständige Behörde im Einzelfall.
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