Die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe, kurz GfG, ist eine Einrichtung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz in Bonn. Sie nahm am 1. September 2016 ihre Arbeit auf und erstellt für die Anerkennungsbehörden der Länder Gutachten über ausländische Ausbildungen in Gesundheitsberufen.
Deutscher Verwaltungsbegriff; „Gutachten" geht auf mittelhochdeutsch „gutahten" für ein sachverständiges Urteil zurück.
GfG, Gutachtenstelle der ZAB
assessment office for health professions
Die Gutachtenstelle vergleicht eine im Ausland absolvierte Ausbildung mit der entsprechenden deutschen Ausbildung und beschreibt, ob und wo wesentliche Unterschiede bestehen. Sie entscheidet nicht selbst. Entschieden wird weiterhin von der Approbationsbehörde des jeweiligen Bundeslandes, die das Gutachten als fachliche Grundlage nutzt. Eingerichtet wurde die Stelle auf Betreiben einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von Gesundheitsministerkonferenz und Kultusministerkonferenz, um bundesweit einheitlichere Maßstäbe zu erreichen und den Ländern eigene Recherchen zu ausländischen Studiengängen zu ersparen. Ausgelegt ist sie auf etwa 3 000 Aufträge im Jahr.
Relevant wird die GfG im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Absatz 3 Bundesärzteordnung, also bei Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten. Die Behörde beauftragt sie, die Kosten werden als Auslagen erstattet und tauchen später in der Gebührenrechnung des Verfahrens auf. Kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass wesentliche Unterschiede bestehen, ergeht ein Defizitbescheid, und der Weg führt über die Kenntnisprüfung. Ein Antrag direkt bei der GfG ist nicht vorgesehen; Auftraggeber sind ausschließlich die Behörden. Die Begutachtung verlängert das Verfahren, weil die Stelle Unterlagen und Curricula im Original benötigt.
Wer in Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Kroatien, Malta oder im Baltikum studiert hat und einen in Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG gelisteten Abschluss besitzt, bekommt es mit der Gutachtenstelle in der Regel nicht zu tun. Für diese Diplome gilt die automatische Anerkennung nach Artikel 21. Betroffen sind vor allem Absolventen aus Serbien und Bosnien und Herzegowina sowie ältere Diplome, die vor dem EU-Beitritt des Ausbildungsstaats erworben wurden und für die keine Konformitätsbescheinigung vorliegt.
Weil die unterlagenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung ab dem 1. November 2026 nur noch auf Antrag stattfindet, dürfte die Zahl der Begutachtungen zurückgehen. Wer die Prüfung der Unterlagen weiterhin möchte, muss sie innerhalb von vier Wochen nach Verfahrensbeginn beantragen. Wie die Länder das im Detail umsetzen, klärt sich erst in der Praxis.
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