Ein Defizitbescheid ist die Entscheidung einer Approbationsbehörde, mit der sie im Anerkennungsverfahren wesentliche Unterschiede zwischen einer ausländischen Arztausbildung und der deutschen Ausbildung feststellt. Der Antragsteller erhält damit keine sofortige Approbation, sondern muss die festgestellten Lücken nachweisen, in der Regel über die Kenntnisprüfung.
Verwaltungssprachliche Wortbildung aus lateinisch „deficit", es fehlt, und dem deutschen Rechtsbegriff Bescheid.
Bescheid über wesentliche Unterschiede, Feststellungsbescheid, Defizitfeststellung
notice of substantial differences in training
Am Anfang steht die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Absatz 3 Bundesärzteordnung. Die Behörde vergleicht Curriculum, Stundenzahl, Fächer und Prüfungsinhalte des ausländischen Studiums mit den Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte. Häufig holt sie dafür ein Gutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe ein. Ergibt sich kein wesentlicher Unterschied, folgt die Approbation. Werden Lücken festgestellt, benennt der Bescheid, in welchen Fächern sie liegen. Berufserfahrung und dokumentierte Fortbildungen können solche Unterschiede ausgleichen, was im Bescheid gewürdigt werden muss.
Nach einem Defizitbescheid führt der Weg zur Approbation über die Kenntnisprüfung nach § 37 der Approbationsordnung für Ärzte. Sie ist mündlich-praktisch, dauert je Prüfling mindestens 60 und höchstens 90 Minuten, wird vor einer Kommission aus drei Ärzten abgelegt und umfasst Innere Medizin und Chirurgie sowie Fragen aus Notfallmedizin, klinischer Pharmakologie, bildgebenden Verfahren, Strahlenschutz und rechtlichen Fragen der Berufsausübung. Dazu kommt ein patientenbezogener Teil mit Anamnese und körperlicher Untersuchung. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Bis dahin arbeiten viele mit einer Berufserlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung. Wartezeiten auf einen Prüfungstermin von mehreren Monaten sind je nach Bundesland üblich, und Vorbereitungskurse kosten zusätzlich.
Wer sein Diplom in Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Kroatien, Malta oder im Baltikum erworben hat und dessen Abschluss in Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG gelistet ist, bekommt keinen Defizitbescheid: Für diese Abschlüsse gilt die automatische Anerkennung nach Artikel 21. Betroffen sind vor allem Absolventen aus Serbien und Bosnien und Herzegowina sowie Fälle, in denen ein Diplom vor dem EU-Beitritt des Ausbildungsstaats erworben wurde und keine Konformitätsbescheinigung vorliegt.
Das im Juli 2026 verkündete Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren in Heilberufen dreht das Verfahren um: Ab dem 1. November 2026 ist die Kenntnisprüfung der Regelfall, die unterlagenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung erfolgt nur noch auf Antrag, der innerhalb von vier Wochen nach Verfahrensbeginn gestellt werden muss.
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