Endgültiges Nichtbestehen bedeutet, dass alle zulässigen Versuche für eine Prüfung verbraucht sind und der Studiengang in Deutschland nicht mehr fortgesetzt werden kann. In der Ärztlichen Prüfung können die einzelnen Teile nach § 20 der Approbationsordnung für Ärzte zweimal wiederholt werden; danach ist eine weitere Wiederholung auch nach einem erneuten Medizinstudium ausgeschlossen.
Deutscher Verwaltungsbegriff aus dem Prüfungsrecht; „endgültig“ betont die Unwiederholbarkeit des Versuchs.
endgültig nicht bestanden, Ausschöpfung der Prüfungsversuche, endgültiges Scheitern
final failure of an examination
Bei den staatlichen Prüfungen im Medizinstudium nach dem dritten erfolglosen Antritt in einem Abschnitt, also nach zwei Wiederholungen. Vorher ergeht jeweils ein Bescheid über den einzelnen Fehlversuch, der für sich genommen angreifbar ist. § 21 der Approbationsordnung für Ärzte regelt die Folgen des Nichtbestehens, die Approbationsordnung für Zahnärzte sieht eigene Mitteilungspflichten bei endgültigem Nichtbestehen vor, und nach § 15 Absatz 3 der Approbationsordnung für Apotheker kann jede nicht bestandene Fachprüfung zweimal wiederholt werden. Bei Hochschulprüfungen wie dem Physikum vorgelagerten Leistungsnachweisen richtet sich die Zahl der Versuche nach der Prüfungsordnung der Fakultät.
Es folgt regelmäßig die Zwangsexmatrikulation, und eine Neuimmatrikulation im selben Studiengang wird nach den Landeshochschulgesetzen bundesweit versagt. Betroffen sein können auch eng verwandte Studiengänge, wenn die Landesregelung auf im Wesentlichen gleiche Inhalte abstellt. Der Bescheid ist ein Verwaltungsakt und damit fristgebunden angreifbar, in der Regel binnen eines Monats. Diese Frist ist die eigentliche Hürde, denn viele reagieren erst Wochen später. Ob und mit welchen Aussichten ein Rechtsbehelf sinnvoll ist, richtet sich nach der jeweiligen Prüfungsordnung und dem Landesrecht und sollte anwaltlich geprüft werden.
Ein Studium in Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Kroatien, Malta oder im Baltikum bleibt rechtlich möglich; die Zulassung richtet sich nach dem Recht des Studienlandes, das an den deutschen Bescheid nicht gebunden ist. Ein dort erworbener Abschluss, der in Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt ist, wird nach Artikel 21 der Richtlinie und § 3 der Bundesärzteordnung ohne erneute Prüfung anerkannt. Die deutsche Approbationsbehörde prüft dann die übrigen Voraussetzungen, darunter Zuverlässigkeit, Würdigkeit, gesundheitliche Eignung und Sprachkenntnisse. Das frühere Nichtbestehen in Deutschland öffnet dagegen keinen Weg zurück an eine deutsche Fakultät im selben Fach.
Die Sperre betrifft den Studiengang, nicht den Menschen. Verwandte Fächer, andere Länder und andere Berufswege bleiben offen.
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