Der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ist die abschließende mündliche Staatsprüfung nach dem zwölfmonatigen Praktikum. Nach § 19 der Approbationsordnung für Apotheker wird in den Fächern Pharmazeutische Praxis sowie Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker geprüft. Mit dem Bestehen ist die gesamte Pharmazeutische Prüfung abgeschlossen und die Approbation kann beantragt werden.
Deutscher Verwaltungsbegriff aus der Approbationsordnung; umgangssprachlich „drittes Staatsexamen“.
Drittes Staatsexamen Pharmazie
Third section of the state examination in pharmacy
§ 19 der Approbationsordnung für Apotheker sieht zwei Fächer vor: Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker. Geprüft wird mündlich vor einer Kommission des Landesprüfungsamts, mindestens eine halbe und höchstens eine Stunde je Prüfling und Fach. Inhaltlich geht es um den Apothekenalltag: Rezeptur, Arzneimittelabgabe, Beratung, Betäubungsmittelrecht und die Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung. Das Arzneimittelgesetz, das Apothekengesetz und die Preisvorschriften bilden den zweiten Schwerpunkt. Weil sich diese Vorschriften laufend ändern, zählt die zum Prüfungstermin geltende Fassung. Gefragt wird meist anhand konkreter Fälle aus dem Praktikum.
Zugelassen wird, wer den Zweiten Abschnitt bestanden und die zwölfmonatige praktische Ausbildung einschließlich des Begleitunterrichts nachgewiesen hat. Fällt ein Prüfling in einer Fachprüfung durch, kann die Prüfungskommission nach § 15 Absatz 6 AAppO anordnen, dass er bis zu drei weitere Monate praktisch ausgebildet wird, bevor er erneut antritt. Das verschiebt den Berufsstart spürbar, weil viele Arbeitsverträge auf den geplanten Approbationstermin abgestimmt sind. Zwei Wiederholungen sind möglich, danach ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. Das Zeugnis über den Dritten Abschnitt ist die zentrale Anlage des Approbationsantrags.
Der Dritte Abschnitt ist der einzige Prüfungsabschnitt, den § 22 AAppO ausdrücklich von der Anrechnung ausländischer Leistungen ausnimmt. Wer aus einem EU-Staat wie Rumänien, Kroatien oder Malta kommt und dort einen anerkannten Ausbildungsnachweis nach Anhang V Nummer 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG erworben hat, braucht ihn allerdings gar nicht. Für Antragsteller aus Drittstaaten ist die Kenntnisprüfung inhaltlich an diesem Abschnitt ausgerichtet: Sie umfasst Pharmazeutische Praxis, Spezielle Rechtsgebiete und ein Fach, in dem wesentliche Unterschiede festgestellt wurden. Sie dauert je nach Umfang der Unterschiede 30 bis 60 Minuten und darf zweimal wiederholt werden.
Das Bestehen ist nicht gleichbedeutend mit der Berufszulassung. Die Approbation als Apotheker muss gesondert bei der zuständigen Landesbehörde beantragt werden, mit Führungszeugnis und ärztlicher Bescheinigung. Bearbeitungszeiten und Gebühren unterscheiden sich dabei je nach Bundesland.
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