Chancengleichheit im Prüfungsrecht verlangt, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen gelten. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Grundsatz 1991 aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes abgeleitet. Er ist Maßstab für Aufgabenstellung, Ablauf, Bewertung und Nachteilsausgleich.
Deutscher Verfassungsbegriff, abgeleitet aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Grundsatz der Chancengleichheit, prüfungsrechtliche Gleichbehandlung
equality of opportunity in examinations
Gleiche Bearbeitungszeit, gleiche Hilfsmittel, gleiche Aufgabenschwierigkeit, gleiche Bewertungsmaßstäbe. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 17. April 1991 (1 BvR 419/81, BVerfGE 84, 34) formuliert, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen gelten müssen. Daraus speisen sich viele praktische Regeln: die Pflicht, Störungen abzustellen, das Verbot, einzelne Prüflinge zu bevorzugen, und die Pflicht, fehlerhafte Aufgaben aus der Wertung zu nehmen. Dazu gehört ebenso, dass Aufgaben bis zur Prüfung geheim bleiben und alle Teilnehmer dieselben Informationen erhalten.
Die schriftlichen Abschnitte im Medizinstudium werden bundesweit mit denselben Aufgaben geschrieben, erstellt vom Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen. Die Bestehensregel in § 14 Absatz 6 der Approbationsordnung für Ärzte kombiniert eine absolute Grenze von 60 Prozent richtiger Antworten mit einer relativen Grenze, nach der die Leistung den Durchschnitt der Erstteilnehmer um nicht mehr als 22 Prozent unterschreiten darf. Der Nachteilsausgleich ist die andere Seite desselben Gedankens: Gleiche Bedingungen für alle heißen nicht identische Bedingungen für jeden. Wie weit der Grundsatz im Einzelfall trägt, entscheidet die zuständige Stelle nach der jeweiligen Prüfungsordnung und dem Landesrecht; im Zweifel lohnt anwaltlicher Rat.
Wer in Bulgarien, Ungarn, Serbien oder Bosnien studiert hat, trifft in Deutschland auf Verfahren, die andere Vorbildungen vergleichbar machen sollen. Bei EU-Abschlüssen aus Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG geschieht das durch automatische Anerkennung, bei Abschlüssen aus Drittstaaten über die Gleichwertigkeitsprüfung. Vollständig gleich sind die Ausgangslagen dabei nie, und Bearbeitungszeiten der Behörden unterscheiden sich von Land zu Land erheblich. Für Betroffene heißt das vor allem Wartezeit, in der weder gearbeitet noch weitergeplant werden kann.
Chancengleichheit garantiert gleiche Startbedingungen, kein gleiches Ergebnis. Sie begründet auch keinen Anspruch darauf, dass eine Prüfung leichter wird, weil sie viele nicht bestanden haben.
Kostenlos und unverbindlich.