Die Bundes-Tierärzteordnung, abgekürzt BTÄO, ist das Bundesgesetz über den tierärztlichen Beruf in Deutschland. Sie stammt vom 17. Mai 1965 und wurde 1981 neu bekannt gemacht. Sie regelt das Berufsbild, die Approbationspflicht, die Voraussetzungen der Approbation, die Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise und die Zuständigkeit der Bundesländer.
Deutscher Gesetzestitel; „Ordnung“ steht hier im älteren Sinn einer Berufsordnung, gebildet nach dem Vorbild der Bundesärzteordnung.
BTÄO, Tierärzteordnung
Federal Act on the Veterinary Profession
§ 1 beschreibt die Aufgabe: Leiden und Krankheiten der Tiere verhüten, lindern und heilen, zur Erhaltung eines leistungsfähigen Tierbestandes beitragen und den Menschen vor Gefahren durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel tierischer Herkunft schützen. Absatz 2 stellt klar, dass der tierärztliche Beruf kein Gewerbe ist, sondern seiner Natur nach ein freier Beruf. § 2 Absatz 1 knüpft die Berufsausübung an die Approbation, § 4 listet deren Voraussetzungen auf, § 11 regelt die befristete Berufserlaubnis, § 12 die Ermächtigung für die Gebührenordnung und § 13 die Zuständigkeit der Länder.
Das Gesetz setzt den Rahmen, die Verordnung liefert die Details. § 5 Absatz 1 BTÄO ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, mit Zustimmung des Bundesrates die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über Prüfungen und Approbation zu regeln, und zwar ausdrücklich unter Berücksichtigung von Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG. Aus dieser Ermächtigung ist die TAppV hervorgegangen.
Die BTÄO hat eine Anlage zu § 4 Absatz 1a. Dort stehen für jeden EU- und EWR-Staat die anerkannten tierärztlichen Ausbildungsnachweise, die ausstellende Stelle und ein Stichtag. Diese Anlage entspricht Anhang V Nummer 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG, und das Bundesministerium darf sie ohne Zustimmung des Bundesrates an spätere EU-Änderungen anpassen. Wer ein Diplom aus Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Kroatien, Malta oder dem Baltikum vorlegt, das dort genannt ist und sich auf eine nach dem Stichtag begonnene Ausbildung bezieht, durchläuft keine inhaltliche Gleichwertigkeitsprüfung. Weicht die Bezeichnung ab, genügt nach § 4 Absatz 1a eine Bescheinigung des Herkunftsstaats über die Erfüllung der Mindestanforderungen des Artikels 38.
Berufsordnung, Weiterbildung und Kammermitgliedschaft regelt sie nicht. Das ist Landesrecht und Sache der Landestierärztekammern. Auch die Approbation erteilt kein Bundesorgan: Nach § 13 BTÄO entscheiden die Länder, was in der Praxis zu unterschiedlichen Bearbeitungszeiten, Formularen und Gebühren führt. Bei Zweifeln über die eigene Konstellation gibt die zuständige Landesbehörde Auskunft.
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