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Approbation als Tierarzt

Die Approbation als Tierarzt ist die unbefristete staatliche Zulassung zur eigenverantwortlichen Ausübung des tierärztlichen Berufs in Deutschland. Die Bundes-Tierärzteordnung von 1965 macht sie in § 2 Absatz 1 zur Voraussetzung jeder tierärztlichen Berufsausübung. Erteilt wird sie auf Antrag von der zuständigen Behörde eines Bundeslandes, nicht von einer Bundesbehörde.

Von lateinisch approbatio „Billigung, Genehmigung“, zu approbare „gutheißen“.

Tierärztliche Approbation, Approbation Veterinärmedizin

licence to practise veterinary medicine

Welche Voraussetzungen nennt das Gesetz?

§ 4 Absatz 1 der Bundes-Tierärzteordnung verlangt vier Dinge: kein Verhalten, aus dem sich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergibt, gesundheitliche Eignung, eine Gesamtausbildungszeit von mindestens fünf Jahren mit sechs Monaten praktischer Ausbildung samt bestandener Tierärztlicher Prüfung sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache. Das Antragsverfahren regelt § 63 der TAppV: Personalausweis oder Pass, Führungszeugnis und ärztliches Zeugnis, beide nicht älter als einen Monat, dazu das Prüfungszeugnis. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, bei ausländischen Ausbildungsnachweisen innerhalb von vier Monaten. Die Urkunde wird nach dem Muster der Anlage 13 zur TAppV zugestellt.

Wer ist zuständig?

Nach § 13 Absatz 1 BTÄO erteilt die Behörde des Landes die Approbation, in dem die Tierärztliche Prüfung abgelegt wurde. Bei ausländischen Abschlüssen entscheidet nach § 13 Absatz 2 BTÄO die Behörde des Landes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll. Je nach Bundesland sind das Landesämter, Ministerien oder Regierungspräsidien. Gebühren, Formularsätze und Bearbeitungszeiten unterscheiden sich deshalb spürbar; in Brandenburg etwa bewegen sich die Gebühren nach der dortigen Gebührenordnung im Bereich von rund 100 bis 260 Euro.

Was heißt das für Absolventen eines Studiums im EU-Ausland?

§ 4 Absatz 1a BTÄO stellt eine in einem EU- oder EWR-Staat abgeschlossene tierärztliche Ausbildung der deutschen gleich, wenn der Ausbildungsnachweis in der Anlage zum Gesetz aufgeführt ist und sich auf eine nach dem dort genannten Stichtag begonnene Ausbildung bezieht. Diese Anlage bildet Anhang V Nummer 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG ab. Für Bulgarien und Rumänien gilt der 1. Januar 2007, für die 2004 beigetretenen Staaten der 1. Mai 2004. Weicht die Bezeichnung des Diploms ab, hilft eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Ausbildung den Mindestanforderungen des Artikels 38 der Richtlinie entspricht. Abschlüsse aus Serbien oder Bosnien und Herzegowina fallen nicht darunter und laufen über § 4 Absatz 2 BTÄO, notfalls mit einer Kenntnisprüfung.

Was oft übersehen wird

Neben der Approbation gibt es die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 11 BTÄO. Sie ist widerruflich, kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden und darf nur bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren erteilt oder verlängert werden. Für amtliche Aufgaben genügt sie nicht. Welcher Weg im Einzelfall passt, beurteilt die zuständige Landesbehörde.

Persönlich begleitet von Zahnarzt Marcel Kloos, vom ersten Gespräch bis zum Berufseinstieg.

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