Anhang V Nummer 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG listet die tierärztlichen Ausbildungsnachweise auf, die in der Europäischen Union automatisch anerkannt werden. Der Tierarztberuf ist damit einer der sektoralen Berufe mit harmonisierter Mindestausbildung.
Anhang der EU-Richtlinie 2005/36/EG
Anhang V Tiermedizin
Annex V 5.4.2
Damit gilt für Tierärzte dieselbe Systematik wie für Ärzte (5.1.1), Zahnärzte (5.3.2) und Apotheker (5.6.2): Wer an einer dort gelisteten Universität in der EU abschliesst, dessen Diplom wird in den anderen Mitgliedstaaten automatisch anerkannt.
Voraussetzung ist eine Mindestausbildung von fünf Jahren an einer Universität oder gleichwertigen Einrichtung. Standorte ausserhalb der EU fallen nicht darunter.
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