Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, kurz BQFG, ist das deutsche Bundesgesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen. Es trat am 1. April 2012 in Kraft und gibt jedem einen Anspruch auf ein Anerkennungsverfahren, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Fachgesetze wie die Bundesärzteordnung gehen ihm vor.
Deutscher Gesetzesname, zusammengesetzt aus Berufsqualifikation, Feststellung und Gesetz.
Anerkennungsgesetz, BQFG
Professional Qualifications Assessment Act
Das Gesetz ordnet das Anerkennungsverfahren für ausländische Berufsqualifikationen. Teil 2 Kapitel 1 mit den §§ 4 bis 8 betrifft nicht reglementierte Berufe, Kapitel 2 mit den §§ 9 bis 13 die reglementierten. § 11 regelt die Ausgleichsmaßnahmen und nennt ausdrücklich den höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung. Die Entscheidung soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen. § 14a sieht ein beschleunigtes Verfahren vor, das vor allem für die Fachkräfteeinwanderung gedacht ist.
§ 2 Absatz 1 stellt klar, dass das BQFG zurückweicht, soweit berufsrechtliche Regelungen etwas anderes bestimmen. Für Ärzte ist das die Bundesärzteordnung: § 3 Absatz 2 regelt Ausbildungsnachweise aus EU- und EWR-Staaten, § 3 Absatz 3 die Gleichwertigkeitsprüfung bei Drittstaatsabschlüssen. Das BQFG liefert den Rahmen und die Begriffe, die eigentliche Approbation richtet sich nach dem Fachgesetz. Für Gesundheitsfachberufe ohne eigene Spezialregelung greift es dagegen unmittelbar.
Wer Medizin in Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Kroatien, Malta oder im Baltikum studiert hat, läuft über die automatische Anerkennung und berührt das BQFG kaum. Wichtig wird es für Abschlüsse aus Serbien oder Bosnien und Herzegowina, für nicht reglementierte Berufe und für Angehörige, die parallel eine andere Qualifikation anerkennen lassen wollen. Österreich und die Schweiz haben eigene Gesetze; das BQFG gilt dort nicht. Neben dem Bundesgesetz bestehen Landes-BQFG für landesrechtlich geregelte Berufe.
Ein Rechtsanspruch auf das Verfahren ist kein Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis. Die Drei-Monats-Frist läuft erst ab Vollständigkeit, und beglaubigte Übersetzungen sowie Beglaubigungen kosten Geld und Zeit. Zuständig sind je nach Beruf Kammern, Landesbehörden oder Bezirksregierungen, weshalb Praxis und Gebühren regional auseinandergehen. Für dieselbe Qualifikation können deshalb in zwei Bundesländern unterschiedlich lange Verfahren laufen. Ob eine Qualifikation gleichwertig ist, entscheidet die zuständige Stelle nach eigener Prüfung; der Bescheid ist zu begründen.
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