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Allgemeines Anerkennungssystem

Das allgemeine Anerkennungssystem ist das Auffangverfahren der EU-Berufsanerkennung nach den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie 2005/36/EG von 2005. Es greift bei allen reglementierten Berufen, die nicht automatisch anerkannt werden. Die zuständige Behörde vergleicht Dauer und Inhalt der Ausbildung und kann bei wesentlichen Unterschieden Ausgleichsmaßnahmen anordnen.

EU-Rechtsbegriff; im englischen Richtlinientext „general system for the recognition of evidence of training“.

allgemeine Regelung, generelles Anerkennungssystem

general system of recognition

Wann greift das allgemeine System?

Die Richtlinie 2005/36/EG kennt drei Wege: die automatische Anerkennung für sieben sektorale Berufe, die Anerkennung auf Grundlage von Berufserfahrung in Handwerk und Handel und das allgemeine System der Artikel 10 bis 14. Letzteres ist der Auffangtatbestand. Es gilt für Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Logopäden, Lehrer, Ingenieure und für alle Fälle, in denen jemand zwar aus der EU kommt, sein Titel aber nicht in Anhang V steht. Artikel 10 zählt die Konstellationen einzeln auf, darunter fehlende erworbene Rechte und Teilqualifikationen.

Wie prüft die Behörde?

Artikel 11 ordnet Qualifikationen fünf Niveaus von a bis e zu; Niveau e steht für ein Hochschulstudium von mindestens vier Jahren. Nach Artikel 13 muss der Aufnahmestaat den Berufszugang eröffnen, wenn der Antragsteller den im Herkunftsstaat geforderten Nachweis besitzt. Ist der Beruf dort nicht reglementiert, genügen ein Jahr Berufserfahrung in den letzten zehn Jahren und ein entsprechender Ausbildungsnachweis. Erst wenn die Ausbildung mindestens ein Jahr kürzer war oder sich der Inhalt wesentlich unterscheidet, kommen nach Artikel 14 Ausgleichsmaßnahmen in Betracht. Zuvor ist zu prüfen, ob Berufserfahrung die Lücke bereits schließt.

Was bedeutet das für Absolventen aus dem EU-Ausland?

Für Humanmedizin aus Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Kroatien, Malta oder dem Baltikum spielt das allgemeine System meist keine Rolle, weil die automatische Anerkennung vorgeht. Wichtig wird es in Randkonstellationen: bei Gesundheitsfachberufen wie Physiotherapie oder Logopädie, die europaweit sehr unterschiedlich geregelt sind, bei sehr alten Abschlüssen ohne Eintrag in Anhang V und bei Studiengängen, die in Serbien oder Bosnien und Herzegowina begonnen und erst später in einem EU-Staat abgeschlossen wurden. Auch Österreich und die Schweiz kennen dieses zweistufige Vorgehen.

Womit man rechnen sollte

Das Verfahren ist Einzelfallprüfung. Nach Artikel 51 entscheidet die Behörde spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen, im allgemeinen System verlängerbar um einen Monat. Wer Papiere nachreichen muss, verliert diese Frist faktisch. Beglaubigte Übersetzungen, Notenübersichten und Modulbeschreibungen verursachen Kosten im dreistelligen Bereich. Welche Unterschiede als wesentlich gelten, liegt im Beurteilungsspielraum der zuständigen Stelle; über den Einzelfall entscheidet sie mit Begründung im Bescheid.

Persönlich begleitet von Zahnarzt Marcel Kloos, vom ersten Gespräch bis zum Berufseinstieg.

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