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Ratgeber

Terminmeldepflicht Praxen: Was Kontingente ab 2027 ändern und warum die KBV protestiert

Terminmeldepflicht Praxen: Was Kontingente ab 2027 ändern und warum die KBV protestiert

06.11.2026

7 Min. Lesezeit

Aktualisiert am 6. November 2026

Das Wichtigste in Kürze+
  • Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 mit der Notfallreform beschlossen, dass Vertragsärzte Termine in einem von KV und Krankenkassen festgelegten Umfang melden müssen.
  • Die Festlegung soll bis zum 1. März 2027 stehen, sonst entscheidet das Schiedsamt, und bis dahin gelten bestehende KV-Vorgaben weiter.
  • Die KBV sieht erhebliche verfassungsrechtliche Probleme und kritisiert, dass die finanziellen Folgen nicht gebuchter Termine ungeregelt sind.
  • Von rund 3,58 Millionen angebotenen Terminen blieben von Oktober 2025 bis September 2026 44 % ungebucht, mit 91 % Buchungen in der Neurologie und 25 % in der Allgemeinmedizin.
  • Der Bundesrat berät am 20. November 2026, die bisherigen Ausschussanträge für den Vermittlungsausschuss betreffen die Meldepflicht jedoch nicht.

Die Terminmeldepflicht für Praxen wird schärfer: Bis zum 1. März 2027 sollen Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen festlegen, wie viele Termine Praxen melden müssen, obwohl 44 % der heute gemeldeten Termine ungebucht bleiben. Die KBV sieht „erhebliche verfassungsrechtliche Probleme“.

Eine feste Zahl gibt es noch nicht, in Kraft ist die Regel auch nicht. Am 20. November 2026 berät der Bundesrat. Für Ärzte, die eine eigene Praxis planen, zählt vor allem eine ungeklärte Frage: Wer bezahlt den gemeldeten Termin, den niemand bucht?

Was ändert die verschärfte Terminmeldepflicht für Praxen?

Die verschärfte Terminmeldepflicht für Praxen in Deutschland streicht 2026 die Beschränkung auf freie Termine: Vertragsärzte melden der Terminservicestelle künftig Termine in dem Umfang, den die Kassenärztliche Vereinigung (KV) im Einvernehmen mit den Krankenkassen festlegt. Über die Menge entscheidet dann nicht mehr die Praxis allein.

Die Regelung steht im Gesetz zur Reform der Notfallversorgung, das der Bundestag am 15. Oktober 2026 beschlossen hat. CDU/CSU, SPD und Grüne stimmten zu, AfD und Linke enthielten sich. Die Terminpassage kam als letzter von 22 Änderungsanträgen erst kurz vor der Abstimmung.

Bisher verpflichtet § 75 Absatz 1a SGB V die Ärzte, freie Termine zu melden. Den Umfang bestimmten sie selbst. Künftig legen die KVen ihn im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen fest. Eine Zahl steht nicht im Gesetz. Scheitert die Festlegung ganz oder teilweise bis zum 1. März 2027, entscheidet das Schiedsamt. Bis dahin gelten bestehende KV-Vorgaben weiter. Die Koalition begründet das mit der Stärkung der Sicherstellungsinstrumente der KVen und hält die Regelung für ablösbar durch das geplante Gesetz zur Primärversorgung.

Wann gilt die Terminmeldepflicht und wie ist der Stand im Bundesrat?

Die neue Terminmeldepflicht gilt im November 2026 noch nicht. Der Bundesrat berät das Gesetz zur Notfallreform am 20. November 2026 als Tagesordnungspunkt 5. Zustimmen muss er nicht, er kann aber den Vermittlungsausschuss anrufen. Der 1. März 2027 ist die Frist für die Festlegung der Kontingente, kein fester Starttermin in jeder Praxis.

Der Gesundheitsausschuss des Bundesrates votierte am 4. November 2026 für ein Vermittlungsverfahren. Dabei geht es um Integrierte Notfallzentren, Kosten im Rettungsdienst und die Bedarfsplanung. Die Terminmeldepflicht gehört nicht dazu. Die Länder greifen sie in gesonderten Entschließungen auf, nennen sie „verfehlt“ und verlangen eine Korrektur in der Debatte über die Primärversorgung. Am Gesetzestext ändert eine Entschließung nichts. Das Plenum entscheidet erst noch, die nächste Sitzung danach ist am 18. Dezember 2026.

RegelungStichtagFolge für die Praxis
Notfallreform im Bundesrat20. November 2026Vermittlungsausschuss möglich, Zeitplan offen
Ende der extrabudgetären TSVG-Vergütung und der TSVG-Zuschläge1. Januar 2027Vermittelte Fälle fließen nur teilweise in die Gesamtvergütung, die Behandlungspflicht bleibt
Festlegung des Meldeumfangs1. März 2027Danach entscheidet das Schiedsamt, bis zur Festlegung gelten alte KV-Vorgaben
Zulassung von Terminverwaltungssystemen (Entwurf)Start 1. März 2027KBV führt eine Liste zugelassener Programme, Software prüfen
Terminbuchung über die ePA-App (Entwurf)1. Februar 2028Weiterer Buchungsweg neben der 116117
Pflicht zu zugelassenen Terminsystemen (Entwurf)ab 2028Mögliche Umstellung des Praxiskalenders

Warum sieht die KBV erhebliche verfassungsrechtliche Probleme?

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sieht in der Terminmeldepflicht von 2026 „erhebliche verfassungsrechtliche Probleme“, weil sie in die Berufsausübungsfreiheit des Grundgesetzes eingreife. KBV-Chef Andreas Gassen bemängelte am 5. November 2026 außerdem, dass das Gesetz die finanziellen Folgen nicht gebuchter gemeldeter Termine nicht regelt.

Gassens Argument ist betriebswirtschaftlich. Praxen könnten es sich nicht leisten, freie Termine unbesetzt zu lassen, zumal diese Termine für Bestandspatienten fehlten. „Terminmeldungen ohne Vergütungsgarantie sind niemandem vermittelbar“, sagt er und fordert eine Vorhaltefinanzierung oder ein Ausfallhonorar.

Andere gehen weiter. Der Ärzteverband MEDI GENO lässt die Regelung prüfen, nennt Artikel 12 und Artikel 20 Grundgesetz und erwägt ein Korbmodell, also die gesammelte Rückgabe von Kassenzulassungen. Der Virchowbund will sie notfalls vom Bundesverfassungsgericht prüfen lassen. Entschieden hat bisher kein Gericht. Der AOK-Bundesverband hält dagegen. Die Regeln seien ein „echter Fortschritt“, sagt Verbandschefin Carola Reimann, die eine bedarfsgerechte, bundeseinheitliche Umsetzung verlangt.

Wer ist betroffen und welche Sanktionen drohen Praxen?

Die Terminmeldepflicht von 2026 richtet sich in Deutschland an Vertragsärzte, die KBV bezieht Psychotherapeuten ausdrücklich ein. Das System umfasst rund 192.000 Köpfe. Reine Privatpraxen sind nicht adressiert. Eine eigene Strafe für zu wenige Meldungen ist bisher nicht bekannt, die allgemeinen Disziplinarregeln der Kassenärztlichen Vereinigungen gelten aber weiter.

Nach § 81 Absatz 5 SGB V kann eine KV bei Pflichtverstößen verwarnen, einen Verweis erteilen, eine Geldbuße bis 50.000 € verhängen oder das Ruhen der Zulassung bis zu zwei Jahre anordnen. Ob das je für Terminmeldungen genutzt wird, ist offen. Die Grundpflichten bleiben. Bei vollem Versorgungsauftrag 25 Sprechstunden pro Woche, für viele Fachärzte davon 5 Stunden offene Sprechstunde. Auch die Wartezeitgrenze von vier Wochen bei vermittelten Terminen gilt weiter. Danach muss die Terminservicestelle einen ambulanten Termin im Krankenhaus anbieten.

Die Bundesärztekammer warnt vor einem Nebeneffekt. Termine müssten sich am medizinischen Bedarf orientieren und nicht an administrativen Vorgaben. Befürchtet wird, dass dann Plätze für chronisch Kranke, Nachsorge und laufende Behandlungen fehlen.

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Wie viele gemeldete Termine bleiben heute ungebucht?

Von rund 3,58 Millionen Terminen, die Praxen in Deutschland zwischen Oktober 2025 und September 2026 den Terminservicestellen anboten, blieben 44 % ungebucht. Gebucht wurden rund 2,0 Millionen. Die Spanne ist groß: In der Neurologie waren 91 % der Termine gebucht, in der Allgemeinmedizin nur 25 %.

Gassen sagt, nicht einmal jeder zweite Termin werde gebucht. Die Jahreswerte liegen mit 56 % etwas darüber, im Jahr bis Mai 2024 waren es 45 %. Psychotherapie (84 %) und Dermatologie (75 %) sind gefragt, Pädiatrie (33 %) und Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde (28 %) kaum.

Gleichzeitig stiegen die Vermittlungswünsche 2025 auf rund 4,5 Millionen, 2024 waren es etwa 3,4 Millionen. Das Angebot passt nicht. Rechnerisch kommen auf jeden der 191.875 Ärzte und Psychotherapeuten nur rund 19 Angebote im Jahr (eigene Rechnung). Von den gebuchten Terminen wurden 5,7 % abgesagt und 2,1 % ohne Absage versäumt, die wahre No-Show-Quote dürfte höher liegen. Die KV Rheinland-Pfalz fordert deshalb eine verpflichtende Ausfallentschädigung.

Was kostet die Terminmeldepflicht eine Facharztpraxis?

Eine Facharztpraxis in Deutschland könnte 2027 mit einem Kontingent von 5 % ihrer Termine bis zu rund 8.150 € Honorarumsatz im Jahr riskieren. Das ist eine eigene Schätzung mit angenommenem Kontingent, weil das Gesetz keine Zahl nennt. Je nach Buchungsquote reicht die Spanne von rund 1.700 € bis 13.300 €.

Die Annahmen: 25 Sprechstunden pro Woche, 44 Arbeitswochen und 15 Minuten je Termin ergeben 4.400 Termine im Jahr. Davon wären 5 % genau 220 Kontingenttermine, also rund fünf pro Woche. Bewertet wird jeder leere Termin mit 84,03 €, dem durchschnittlichen Honorarumsatz je fachärztlichem Fall im dritten Quartal 2024.

Buchungsquote wie inUngebuchtLeere Termine pro JahrRisiko pro Jahr (Schätzung)Anteil am Jahreshonorar
Neurologie9 %20rund 1.700 €0,7 %
Alle Fachgruppen44 %97rund 8.150 €3,3 %
Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde72 %158rund 13.300 €5,3 %

Das ist eine Obergrenze. Sie unterstellt, dass jeder leere Termin sonst einen neuen Behandlungsfall gebracht hätte und nicht rechtzeitig nachbesetzt wird. Der Anteil bezieht sich auf das vierfache Quartalshonorar von 62.345 €, also 249.380 €. Umsatz ist kein Gewinn. Spürbarer wird es, weil zum 1. Januar 2027 auch die Extravergütung für vermittelte Fälle wegfällt, die KBV beziffert den Verlust der TSVG-Regeln auf rund 1,64 Mrd. € im Jahr. Hätten alle 191.875 Köpfe solche 220 Termine zu melden, wären das rund 42 Millionen Angebote, knapp zwölfmal so viele wie heute (eigene Rechnung).

Internationaler Blick: Wie steuern andere Länder Termine und Wartezeiten?

Dänemark, die Niederlande, Frankreich, England und Österreich steuern den Zugang zu Ärzten 2026 unterschiedlich. Dänemark gibt Patienten eine Frist von 30 Tagen mit Ausweichrecht, die Niederlande verlangen die Hausarzt-Überweisung, Frankreich staffelt die Erstattung, England veröffentlicht ein nationales Wartezeitziel, und in Österreich weichen Patienten auf Wahlärzte aus.

Dänemark gibt Patienten ein Recht mit Datum. Seit dem 1. Januar 2025 gilt wieder die 30-Tage-Frist, zwischen Juni 2023 und Ende 2024 waren es 60 Tage. Schafft das öffentliche System die Behandlung nicht, dürfen Patienten in ein privates Vertragskrankenhaus wechseln.

Niederlande: Ohne Überweisung des Hausarztes droht beim Facharzt die Selbstzahlung. Die Treeknormen setzen Grenzen, beim Hausarzt in 80 % der Fälle zwei Werktage, beim ersten Krankenhausgespräch maximal vier Wochen. Wird das gerissen, helfen Versicherer bei der Vermittlung.

Frankreich arbeitet mit Geld. Wer keinen Médecin traitant angibt, bekommt 30 % statt 70 % erstattet. Der Service d’accès aux soins vermittelt ungeplante Termine binnen 48 Stunden und zahlt Ärzten dafür 15 € je Abrechnung, begrenzt auf 20 pro Woche. Beim Buchungsmarkt griff die Wettbewerbsbehörde ein: Gegen Doctolib, mit Marktanteilen über 50 % und zeitweise über 90 %, verhängte sie im November 2025 eine Strafe von 4,665 Mio. €.

England misst öffentlich. Bis März 2029 sollen 92 % der Patienten binnen 18 Wochen behandelt sein, Ende Juni 2026 lag der Wert bei 65,8 %. Zuletzt erreicht wurde das Ziel im September 2015.

In Österreich ist das Gefälle groß. Bei Kassenärzten lag der Facharzt-Median 2026 bei 34 Tagen, in Wien bei 22, im Burgenland bei 53, beim Hausarzt bei einem Tag. Wer ausweicht, geht zum Wahlarzt und erhält maximal 80 % des Kassentarifs zurück. Die Hotline 1450 soll künftig Termine vereinbaren können, ein Datum fehlt.

Was bedeutet die Terminmeldepflicht für junge Ärzte und angehende Mediziner?

Für junge Ärzte in Deutschland verändert die Terminmeldepflicht von 2026 die Rechnung für eine eigene Praxis, weil ein Teil des Kalenders künftig von außen mitbestimmt wird. Wer 2027 mit dem Medizinstudium beginnt, dürfte sich frühestens gegen 2038 niederlassen (eigene Schätzung). Bis dahin ändern sich die Regeln vermutlich mehrfach.

Nah dran sind heutige Assistenzärzte. Eine hausärztliche Einzelpraxis kostete bei Übernahme 2023/2024 knapp 200.000 €, in der Orthopädie waren es 529.100 €, in der Psychiatrie und Psychotherapie 62.400 €. Wer so investiert, sollte vor der Unterschrift bei der zuständigen KV fragen, welcher Meldeumfang für die eigene Fachgruppe gilt. Sinnvoll ist auch ein Blick auf die Buchungsquote: Ein Kontingent dürfte eine HNO-Praxis finanziell härter treffen als eine neurologische.

Die Anstellung gewinnt ohnehin. Knapp 60.000 Ärzte und Psychotherapeuten arbeiten angestellt, ein Jahr zuvor waren es rund 55.600. Rund 130.000 sind in eigener Praxis tätig. Schon 2022 nannten befragte Medizinstudenten Bürokratie, Regress und finanzielles Risiko als Hürden. Wie sich Niederlassung oder Anstellung im Ländervergleich rechnen, hängt stark vom System ab. Gebraucht wird der Nachwuchs trotzdem, wie der drohende Hausarztmangel bis 2040 zeigt.

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Meinung des Autors

Ich verstehe den Ärger der Patienten über Wartezeiten, trotzdem halte ich die Meldepflicht in dieser Form für das falsche Werkzeug. Sie verschiebt Termine, sie schafft keine. Wer 44 % ungebuchte Angebote hat und gleichzeitig mehr Vermittlungswünsche, hat ein Verteilungsproblem, und das löst keine Mengenvorgabe für alle. Dänemark zeigt mir den saubereren Weg: Dort bekommt der Patient ein Recht mit Datum, statt dass der Staat in den Kalender schreibt. Als eidgenössisch anerkannter Zahnarzt, der in Bern lebt, sehe ich die deutsche Debatte von außen, und mich wundert vor allem, dass niemand vorab geklärt hat, wer den leeren Termin bezahlt.

Niemand sollte sich davon vom Arztberuf abhalten lassen. Ich habe 2015 mit 24 Jahren mein englischsprachiges Zahnmedizinstudium an der Medizinischen Universität Sofia begonnen und 2021 in Regelstudienzeit abgeschlossen. Wer heute anfängt, sollte die Regeln kennen und später selbst entscheiden, ob Praxis oder Anstellung besser passt. Als Gründer und Inhaber der Medizinerschmiede rate ich dazu, die eigene Entscheidung nicht an einem Gesetz festzumachen, das bis zur ersten eigenen Praxis längst wieder geändert sein kann.

Fazit

Die Terminmeldepflicht für Praxen nimmt Ärzten die Entscheidung über den Meldeumfang und gibt sie an KVen und Krankenkassen. Die Zahl steht noch aus, der 1. März 2027 ist die Frist dafür. Die KBV hält das für verfassungsrechtlich problematisch, entschieden ist darüber nichts. Der schwächste Punkt ist die fehlende Regel für ungebuchte Termine, denn 44 % bleiben heute ungebucht, und ab Januar 2027 fällt auch die Extravergütung weg. Mehr Behandlungszeit entsteht so nicht. Der Bundesrat kann am 20. November 2026 den Vermittlungsausschuss anrufen, die bisherigen Anträge dafür betreffen die Meldepflicht aber nicht.

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Häufige Fragen zur Terminmeldepflicht für Praxen

Was ist die Terminmeldepflicht?

Sie verpflichtet Vertragsärzte, der Terminservicestelle der KV Termine zu melden. Bisher betraf das freie Termine in selbst gewähltem Umfang. Künftig legen KVen und Krankenkassen den Umfang fest.

Gilt die Pflicht ab dem 1. März 2027?

Nicht automatisch. Der Termin ist die Frist für die Festlegung des Umfangs, danach entscheidet das Schiedsamt. Bestehende KV-Vorgaben gelten bis zur Festlegung weiter. Das Gesetz muss zuvor den Bundesrat passieren.

Wie viele Termine müssen Praxen melden?

Das ist offen. Das Gesetz nennt keine Zahl. Der Umfang wird von den KVen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgelegt.

Was passiert, wenn ein gemeldeter Termin nicht gebucht wird?

Das regelt das Gesetz nicht, genau das kritisiert die KBV. Sie fordert eine Vorhaltefinanzierung oder ein Ausfallhonorar. Von Oktober 2025 bis September 2026 blieben 44 % der Termine ungebucht.

Gibt es Sanktionen bei Verstößen?

Eine eigene Sanktion ist bisher nicht bekannt. Allgemein erlaubt § 81 Absatz 5 SGB V bei Pflichtverstößen Verwarnung, Verweis, Geldbuße bis 50.000 € oder das Ruhen der Zulassung bis zu zwei Jahre.

Kann der Bundesrat die Terminmeldepflicht stoppen?

Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig, der Bundesrat kann aber den Vermittlungsausschuss anrufen. Die bisherigen Ausschussanträge dafür betreffen andere Themen, die Meldepflicht behandeln die Länder in Entschließungen.

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Über den Autor

Marcel Kloos

Eidgenössisch anerkannter Zahnarzt und Gründer der Medizinerschmiede

Marcel Kloos gründete die Medizinerschmiede bereits im Auslandsstudium, seither wurden über 500 Studienplätze an 25+ Partneruniversitäten vermittelt. Der gebürtige Stuttgarter studierte Zahnmedizin von 2015 bis 2021 in Sofia und ist eidgenössisch anerkannter Zahnarzt.

Mit 24 Jahren begann er selbst als Späteinsteiger sein Studium – NC-frei, im englischsprachigen Programm der Medizinischen Universität Sofia. Diese Erfahrung prägt bis heute die Beratung: realistische Einschätzung der Chancen, klare Wege und Begleitung durch die gesamte Bürokratie.

Heute lebt er in Bern und führt die Medizinerschmiede hauptberuflich als Inhaber.

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