Die Zahnärztliche Prüfung ist die Staatsprüfung am Ende des Zahnmedizinstudiums in Deutschland. Nach der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen, die für alle seit dem 1. Oktober 2021 immatrikulierten Studenten gilt, besteht sie aus drei Abschnitten. Wer alle drei Abschnitte bestanden hat, kann die Approbation als Zahnarzt beantragen.
deutscher Verwaltungsbegriff aus dem Prüfungsrecht; „Prüfung“ geht über mittelhochdeutsch prüeven auf lateinisch probare „prüfen, für gut befinden“ zurück
Staatsexamen Zahnmedizin, Zahnmedizinisches Staatsexamen
dental state examination
Die ZApprO gliedert die Prüfung in drei Abschnitte. Der Erste Abschnitt ist frühestens am Ende des vierten Fachsemesters möglich (§ 28 ZApprO), der Zweite Abschnitt frühestens zwei Fachsemester nach dessen Bestehen (§ 42 ZApprO), der Dritte Abschnitt frühestens vier weitere Fachsemester später (§ 58 ZApprO). Das Studium selbst muss mindestens fünf Jahre und 5 000 Stunden umfassen, die Regelstudienzeit liegt bei fünf Jahren und sechs Monaten. Zehn Semester Lehre plus Prüfungszeit sind also die Rechnung. Zur Ausbildung gehören nach § 2 ZApprO außerdem ein Erste-Hilfe-Kurs, ein einmonatiger Pflegedienst und eine vierwöchige zahnärztliche Famulatur, die vor der Zulassung zum Dritten Abschnitt nachzuweisen sind.
Zuständig ist nicht die Universität, sondern die nach § 18 ZApprO bestimmte Landesstelle, meist ein Landesprüfungsamt oder ein Regierungspräsidium. Sie entscheidet über die Zulassung, lädt zu den Terminen, bestellt die Kommissionen und stellt am Ende das Zeugnis nach § 81 ZApprO aus. Erster und Zweiter Abschnitt liegen in der vorlesungsfreien Zeit, der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts findet bundeseinheitlich im Juni und im November statt. Nicht bestandene Fächer lassen sich zweimal wiederholen. Danach ist der Weg endgültig versperrt, auch nach einem erneuten Studium. Wer krank wird oder zurücktritt, muss das nach § 26 ZApprO unverzüglich anzeigen und belegen, sonst gilt der Versuch als nicht bestanden.
Wer in Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Kroatien, Malta oder im Baltikum studiert, legt dort die nationale Abschlussprüfung ab und nicht die deutsche Zahnärztliche Prüfung. Für die deutsche Approbation zählt dann der Ausbildungsnachweis, der in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG gelistet ist. Ein Nachholen der deutschen Prüfung ist dafür nicht vorgesehen. Bei Abschlüssen aus Serbien oder Bosnien und Herzegowina läuft es anders: Diese Staaten gehören nicht zur EU, und das Verfahren führt über die Gleichwertigkeitsprüfung und gegebenenfalls über eine Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 des Zahnheilkundegesetzes.
Die Zahnärztliche Prüfung ist kein Staatsexamen mit anschließendem Praktischen Jahr wie in der Humanmedizin. Nach dem Dritten Abschnitt endet die Ausbildung, die Approbation folgt auf Antrag. Und das bestandene Examen ist noch keine Kassenzulassung.
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