Zum Glossar

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ein amtliches Dokument, das bestätigt, dass gegen einen Angehörigen eines Gesundheitsberufs keine berufsrechtlichen oder disziplinarischen Maßnahmen vorliegen und er den Beruf uneingeschränkt ausüben darf. Sie wird für Anerkennungsverfahren im Ausland benötigt und beruht auf Artikel 50 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG.

Deutscher Verwaltungsbegriff; „unbedenklich“ im Sinne von „ohne Beanstandung“.

Certificate of Good Standing, Bescheinigung über die berufliche Zuverlässigkeit

certificate of good standing

Was steht in der Bescheinigung?

Bescheinigt wird, dass die Berufserlaubnis besteht, nicht ruht und nicht eingeschränkt ist und dass keine berufsrechtlichen oder disziplinarischen Verfahren anhängig sind. Im internationalen Schriftverkehr heißt das Dokument Certificate of Good Standing. Nicht verwechseln sollte man es mit der Echtheitsbestätigung des Diploms oder mit der EU-Konformitätsbescheinigung, die den Ausbildungsinhalt betrifft. Für Berufsanfänger ohne bisherige Tätigkeit stellt die Behörde in der Regel eine entsprechend eingeschränkte Fassung aus.

Wer stellt sie aus?

Zuständig ist die Stelle, die die Berufserlaubnis erteilt hat oder überwacht. In Deutschland ist das je nach Bundesland die Approbationsbehörde, etwa ein Landesamt oder eine Bezirksregierung, teilweise ergänzt durch eine Bescheinigung der Ärztekammer über die Mitgliedschaft und das Fehlen berufsgerichtlicher Verfahren. Ausgestellt wird gegen Gebühr nach dem jeweiligen Landesgebührenrecht. Wer in mehreren Bundesländern gearbeitet hat, braucht unter Umständen mehrere Bescheinigungen und sollte den Zeitbedarf entsprechend einplanen.

Was heißt das für Absolventen aus dem EU-Ausland?

Wer in Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Kroatien, Malta oder im Baltikum studiert und dort bereits gearbeitet hat, legt der deutschen Behörde neben Diplom und Apostille auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Herkunftsstaats vor. Umgekehrt verlangt sie jeder, der von Deutschland aus in die Schweiz oder nach Österreich wechselt. Die Österreichische Ärztekammer verlangt für die Eintragung in die Ärzteliste Unterlagen dieser Art in einer Fassung, die zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als drei Monate ist. Ohne sie ruht der Antrag.

Die Frist ist die eigentliche Falle

Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG lässt Dokumente dieser Art bei Vorlage höchstens drei Monate alt sein. Wer zu früh beantragt, hat ein abgelaufenes Papier, wer zu spät beantragt, verzögert das Verfahren. Bearbeitungszeiten von zwei bis sechs Wochen sind je nach Behörde üblich. Kurz: erst Terminplan, dann Antrag. Manche Staaten verlangen zusätzlich eine Apostille oder eine beglaubigte Übersetzung der Bescheinigung, was den Vorlauf weiter verlängert. Welche Fassung im Einzelfall akzeptiert wird, entscheidet die empfangende Stelle.

Persönlich begleitet von Zahnarzt Marcel Kloos, vom ersten Gespräch bis zum Berufseinstieg.

Kostenlose Beratung vereinbaren

Kostenlos und unverbindlich.