Das Tierschutzgesetz vom 24. Juli 1972, neu bekannt gemacht am 18. Mai 2006, ist das zentrale deutsche Gesetz zum Schutz der Tiere. Sein § 1 verbietet, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Es regelt Tierhaltung, Töten, Eingriffe, Tierversuche, Zucht, Handel und die behördliche Überwachung.
Deutscher Gesetzestitel; das Wort „Tierschutz“ ist seit dem 19. Jahrhundert im Umfeld der ersten Tierschutzvereine gebräuchlich.
TierSchG, Tierschutzrecht
Animal Welfare Act
§ 1 nennt den Zweck: aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Daran schließen die Abschnitte zu Tierhaltung, Töten von Tieren, Eingriffen an Tieren, Tierversuchen, Tierschutzbeauftragten sowie Zucht, Halten und Handel an. § 11 macht bestimmte Tätigkeiten erlaubnispflichtig, etwa das gewerbsmäßige Züchten oder Halten von Wirbeltieren. § 16a gibt der Behörde die Befugnis, Anordnungen zu treffen und Tiere fortzunehmen. § 17 stellt es unter Strafe, ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund zu töten oder ihm aus Rohheit erhebliche Schmerzen zuzufügen. Seit 2002 nennt Artikel 20a des Grundgesetzes den Schutz der Tiere ausdrücklich als Staatsziel.
Ja, in Kraft ist sie aber noch nicht. Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vorgelegt, Bundestagsdrucksache 21/6809. Der Bundestag hat ihn am 9. Juli 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen, federführend ist der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Im Kern geht es um den Tierschutz beim Schlachten, unter anderem um Videoüberwachung in bestimmten Bereichen von Schlachtbetrieben. Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt das Gesetz in seiner bisherigen Fassung.
Tierschutz und Ethologie ist eines der 20 Prüfungsfächer der Tierärztlichen Prüfung nach § 29 der TAppV. Wer in Bulgarien, Rumänien, Ungarn oder Kroatien studiert hat, kennt die europäischen Vorgaben, etwa zum Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, trifft in Deutschland aber auf ein national deutlich weiter reichendes Regelwerk. Für die Anerkennung des Studienabschlusses hat das keine Bedeutung; sie läuft über § 4 Absatz 1a der Bundes-Tierärzteordnung. Wer in den amtstierärztlichen Dienst will, kommt am Tierschutzrecht dagegen nicht vorbei.
Vieles Konkrete steht nicht im Gesetz selbst, sondern in Verordnungen wie der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung oder der Tierschutz-Schlachtverordnung. Der unbestimmte Rechtsbegriff „vernünftiger Grund“ beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Was im Einzelfall zulässig ist, beurteilt die zuständige Behörde.
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