Der Rücktritt von der Prüfung ist die Erklärung eines zugelassenen Prüflings, an einem Prüfungstermin nicht teilzunehmen. Wird er von der zuständigen Stelle genehmigt, weil ein wichtiger Grund vorliegt, gilt der Versuch als nicht unternommen. Ohne Genehmigung gilt der betroffene Prüfungsabschnitt in der Regel als nicht bestanden.
Deutscher Rechtsbegriff, „Rücktritt“ aus dem allgemeinen Vertrags- und Verwaltungsrecht für die Lösung von einem Rechtsverhältnis.
Prüfungsrücktritt, Abmeldung von der Prüfung, Rücktritt vom Prüfungstermin
withdrawal from an examination
Anerkannt sind vor allem eine Prüfungsunfähigkeit durch Krankheit, schwere Erkrankung oder Tod naher Angehöriger und vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse. Nicht anerkannt sind schlechte Vorbereitung, Zeitdruck oder Zweifel am eigenen Leistungsstand; wer erst kurz vor dem Termin merkt, dass der Stoff nicht sitzt, findet darin keinen wichtigen Grund. In Betracht kommen außerdem die Pflege eines nahen Angehörigen oder ein Unfall auf dem Weg zum Prüfungsort, wenn beides belegt wird. Die Bewertung liegt bei der Prüfungsbehörde, die einen Ermessens- und Beurteilungsrahmen hat.
In der Praxis läuft es meist so: Die Gründe werden unverzüglich schriftlich mitgeteilt, bei Krankheit mit ärztlichem Attest, das Beschwerden und Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit beschreibt. Für die Ärztliche Prüfung regelt § 18 der Approbationsordnung für Ärzte den Rücktritt und § 19 die Versäumnisfolgen: Wer ohne wichtigen Grund fernbleibt oder die Arbeit nicht abgibt, hat den Abschnitt nicht bestanden. Vergleichbare Regelungen finden sich in § 26 und § 27 der Approbationsordnung für Zahnärzte und in § 13 der Approbationsordnung für Apotheker. Der genehmigte Rücktritt wird schriftlich bestätigt, und erst diese Bestätigung schafft Klarheit über den Versuchsstand. Praktisch schmerzhaft ist die Wartezeit: Die staatlichen Prüfungen finden nur halbjährlich statt, ein genehmigter Rücktritt kostet also meist ein halbes Jahr. Fristen und Voraussetzungen richten sich nach der jeweiligen Prüfungsordnung und dem Landesrecht und sollten im Zweifel anwaltlich geprüft werden.
An Universitäten in Rumänien, Ungarn, Serbien oder Malta gelten eigene Rücktrittsregeln, oft mit fester Anzahl von Prüfungsterminen pro Studienjahr und Gebühren für zusätzliche Termine. Ein deutsches Attest wird dort nicht automatisch akzeptiert. Wer später nach Deutschland zurückwechselt, braucht für den Studientransfer ohnehin vollständige Nachweise über alle Versuche. Deshalb sollten Rücktrittsanträge, Atteste und Bestätigungen des Dekanats von Anfang an gesammelt und übersetzt aufbewahrt werden.
Ein Rücktritt ist keine einseitige Abmeldung. Er wird genehmigt oder abgelehnt, und die Ablehnung ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Wer sich nach der Zulassung schlicht nicht meldet, riskiert die Wertung als Fehlversuch.
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