Der Freiversuch ist eine Regelung mancher Prüfungsordnungen, nach der ein früh abgelegter, nicht bestandener Prüfungsversuch als nicht unternommen gilt. Manche Ordnungen erlauben zusätzlich eine Wiederholung zur Notenverbesserung. Für die Abschnitte der Ärztlichen Prüfung sieht die Approbationsordnung für Ärzte von 2002 keinen Freiversuch vor.
Deutscher Verwaltungsbegriff aus dem Prüfungsrecht, umgangssprachlich auch „Freischuss“.
Freischuss, Freiversuchsregelung, Frühversuch
free attempt, first-attempt waiver
Verbreitet ist er in der Ersten Juristischen Prüfung, die auf dem Deutschen Richtergesetz aufbaut, und in Hochschulprüfungsordnungen, die auf Grundlage der Landeshochschulgesetze erlassen werden. Die Voraussetzung ist fast immer dieselbe: Die Prüfung muss innerhalb einer bestimmten Semesterzahl abgelegt werden, gerechnet nach der Regelstudienzeit. Wer später antritt, verliert die Vergünstigung. Der Zweck ist, ein frühes Antreten zu belohnen und den Studienverlauf zu beschleunigen.
Für die staatlichen Prüfungen gibt es diesen Weg nicht. Die Approbationsordnung für Ärzte regelt in § 20 lediglich, dass die einzelnen Prüfungsteile zweimal wiederholt werden können und eine weitere Wiederholung auch nach einem erneuten Medizinstudium nicht zulässig ist. Damit zählt jeder Antritt. Etwas anderes kann für vorklinische und klinische Leistungsnachweise der jeweiligen Fakultät gelten, denn diese richten sich nach der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule. Während der Pandemiejahre haben mehrere Länder befristete Freiversuchs- und Regelstudienzeitregelungen erlassen; ob und wie lange sie noch gelten, unterscheidet sich von Land zu Land. Wer sich darauf stützen will, sollte vorher schriftlich klären lassen, ob die Regelung für die konkrete Prüfung überhaupt gilt. Die genauen Voraussetzungen richten sich nach der jeweiligen Prüfungsordnung und dem Landesrecht und sollten im Zweifel anwaltlich geprüft werden.
Universitäten in Bulgarien, Rumänien, Ungarn oder Kroatien arbeiten meist mit einer festen Zahl von Prüfungsterminen pro Fach und Studienjahr, teils mit kostenpflichtigen Zusatzterminen, teils mit der Pflicht, das Studienjahr zu wiederholen. Ein Freiversuch nach deutschem Muster ist dort die Ausnahme. Wer aus dem Ausland zurückwechseln will, sollte außerdem wissen, dass beim Studientransfer nach Deutschland die Zahl der bereits verbrauchten Versuche geprüft wird.
Freiversuch heißt nicht Freischuss ohne Folgen für die Statistik. Bestanden bleibt bestanden. Nur das Nichtbestehen wird ausgeblendet. Und er ersetzt keinen genehmigten Rücktritt: Wer krank antritt, kann sich hinterher nicht auf beides zugleich berufen.
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