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Erworbene Rechte

Erworbene Rechte sind die Besitzstandsregelungen des Artikels 23 der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sorgen dafür, dass ärztliche Ausbildungsnachweise auch dann anerkannt werden, wenn die Ausbildung vor den in Anhang V genannten Stichtagen begann oder den heutigen Mindestanforderungen noch nicht entsprach, sofern eine Bescheinigung über drei Jahre Berufstätigkeit vorliegt.

EU-Rechtsbegriff, englisch „acquired rights“, aus der französischen Verwaltungssprache („droits acquis“).

Besitzstandsregelung, Bestandsschutz

acquired rights

Warum es diese Regelung gibt

Die Richtlinie 2005/36/EG harmonisiert Mindestanforderungen erst ab bestimmten Stichtagen. Wer vorher studiert hat oder in einem Staat ausgebildet wurde, den es in dieser Form nicht mehr gibt, fällt sonst durch das Raster. Artikel 23 Absatz 1 löst das: Der Ausbildungsnachweis wird anerkannt, wenn eine Bescheinigung belegt, dass der Inhaber den Beruf mindestens drei Jahre ununterbrochen in den vorangegangenen fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat. Die Bescheinigung stellt die zuständige Stelle des Herkunftsstaats aus.

Welche Stichtage gelten?

Artikel 23 enthält eigene Absätze für historische Fälle: Absatz 2 für frühere DDR-Abschlüsse vor dem 3. Oktober 1990, bei Fachärzten vor dem 3. April 1992, Absatz 3 für die früheren tschechoslowakischen Nachweise vor dem 1. Januar 1993, Absatz 4 für Estland, Lettland und Litauen aus Zeiten der früheren Sowjetunion und Absatz 5 für Slowenien und Kroatien aus dem früheren Jugoslawien, in Kroatien mit dem Stichtag 8. Oktober 1991. Absatz 6 hilft, wenn die Bezeichnung des Titels von der Liste in Anhang V abweicht; dann genügt eine Bescheinigung über die Gleichstellung.

Was heißt das für Absolventen aus dem EU-Ausland?

Für heutige Absolventen aus Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Kroatien, Malta oder dem Baltikum spielt Artikel 23 kaum eine Rolle: Ihre Abschlüsse liegen nach den Stichtagen 1. Januar 2007 beziehungsweise 1. Juli 2013 und laufen über die automatische Anerkennung. Wichtig wird die Vorschrift für ältere Kollegen, etwa bei Titeln aus dem früheren Jugoslawien, die später in Kroatien oder Slowenien bestätigt wurden. Auch die Schweiz wendet über das Freizügigkeitsabkommen entsprechende Regeln an; zuständig ist die MEBEKO.

Die praktische Hürde

Alles hängt an der Bescheinigung aus dem Herkunftsstaat. Wer sie nicht bekommt, weil Register unvollständig sind oder Arbeitgeber nicht mehr existieren, steht ohne Nachweis da. Beschaffung, Übersetzung und Legalisation dauern oft Monate, und die Drei-Jahres-Frist muss lückenlos belegt sein. Kurz gesagt: Der Papierweg ist die eigentliche Arbeit. Ob eine vorgelegte Bescheinigung ausreicht, entscheidet die zuständige Behörde des Aufnahmestaats.

Persönlich begleitet von Zahnarzt Marcel Kloos, vom ersten Gespräch bis zum Berufseinstieg.

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