Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist die Abschlussprüfung des deutschen Zahnmedizinstudiums. Nach der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen von 2021 besteht er aus einem mündlich-praktischen und einem schriftlichen Teil. Er ist frühestens am Ende des vierten Fachsemesters nach dem Zweiten Abschnitt möglich und eröffnet den Weg zur Approbation.
deutscher Verwaltungsbegriff der Approbationsordnung; „Radiologie“ aus lateinisch radius „Strahl“ und griechisch lógos „Lehre“
Z3, Zahnärztliches Staatsexamen, Drittes Staatsexamen Zahnmedizin
third section of the dental state examination
§ 58 ZApprO setzt den frühesten Termin auf das Ende des vierten Fachsemesters nach bestandenem Zweiten Abschnitt, § 59 ZApprO teilt die Prüfung in einen mündlich-praktischen und einen schriftlichen Teil. Mündlich-praktisch geprüft werden Zahnärztliche Prothetik, Kieferorthopädie, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Zahnärztliche Radiologie sowie die Fächergruppe Zahnerhaltung. Der schriftliche Teil deckt medizinische Fächer wie Pharmakologie und Toxikologie, Pathologie, Hygiene, Mikrobiologie und Virologie, Innere Medizin sowie Dermatologie und Allergologie ab, dazu neun Querschnittsbereiche. Geprüft wird also weit mehr als Zahnmedizin im engeren Sinn.
Der schriftliche Teil dauert fünf Stunden an einem Tag und findet nach § 60 ZApprO bundeseinheitlich im Juni und im November statt. Der mündlich-praktische Teil beginnt in der vorlesungsfreien Zeit und erstreckt sich über bis zu sechs Monate, die Prüfungsgespräche dauern 20 bis 30 Minuten. Jedes Fach muss mindestens „ausreichend“ sein, zwei Wiederholungen sind zulässig. Wer bereits die Ärztliche Prüfung bestanden hat, ist nach § 59 ZApprO vom schriftlichen Teil befreit. Die Bestehensgrenze des schriftlichen Teils orientiert sich auch an der Leistung der Vergleichsgruppe, weshalb sie von Termin zu Termin leicht schwankt.
Wer sein Studium in Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Kroatien, Malta oder im Baltikum abschließt, legt den Dritten Abschnitt nicht ab. Für die deutsche Approbation als Zahnarzt zählt der dort erworbene Ausbildungsnachweis, sofern er in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG geführt wird. Wer dagegen aus einem Drittstaat wie Serbien oder Bosnien und Herzegowina kommt, durchläuft eine Gleichwertigkeitsprüfung und gegebenenfalls eine Kenntnisprüfung, deren Inhalt sich am Stoff dieses Abschnitts orientiert. Die Termine für diese Prüfungen sind je nach Bundesland unterschiedlich knapp, und Wartezeiten von mehreren Monaten kommen vor.
Der Dritte Abschnitt ist die letzte Prüfung, aber noch nicht die Erlaubnis zur Berufsausübung. Die Approbation muss gesondert beantragt werden. Auch eine Promotion ist damit nicht verbunden.
Kostenlos und unverbindlich.