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Ratgeber

Studienplatz Medizin: das BVerfG-Urteil von 2017

Studienplatz Medizin: das BVerfG-Urteil von 2017

14.08.2026

9 Min. Lesezeit

Am 19. Dezember 2017 hat das Bundesverfassungsgericht die Vergabe der Medizinstudienplätze in Deutschland teilweise für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber musste bis zum 31. Dezember 2019 nachbessern. Das Ergebnis prägt bis heute, wie ein Studienplatz vergeben wird – und wie viele leer ausgehen.

Ich habe damals als Student in Sofia einen Beitrag darüber geschrieben, weil mich das Urteil persönlich betraf: Ich hatte in Deutschland keinen Platz bekommen. Hier ist die Neufassung mit dem heutigen Stand.

Zuletzt geprüft: August 2026

Was hat das Bundesverfassungsgericht 2017 entschieden?

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 19. Dezember 2017 in den Verfahren 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14 entschieden, dass die Vergabe der Studienplätze in der Humanmedizin teilweise gegen das Grundgesetz verstösst. Die beanstandeten Regelungen verletzten den Anspruch der Bewerberinnen und Bewerber auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot. Der Gesetzgeber musste bis zum 31. Dezember 2019 nachbessern.

QuoteBis zur NeuregelungSeit der Neuregelung
Abiturbestenquote20 Prozent30 Prozent
Wartezeitquote20 Prozententfällt
Zusätzliche Eignungsquotenicht vorhanden10 Prozent
Auswahlverfahren der Hochschulen60 Prozent60 Prozent

Warum waren die Landesquoten ein Problem?

In der Abiturbestenquote konkurrierten Bewerberinnen und Bewerber im Wesentlichen mit Personen aus demselben Bundesland. Abiturnoten aus verschiedenen Ländern sind aber nicht ohne Weiteres vergleichbar, und die Zuteilung nach Landeskontingenten führte zu Ungleichheiten, die sich in einer einzelnen Quote nicht ausglichen.

Ein Beispiel aus dem Verfahren selbst zeigt die Grössenordnung: Für eine in Hamburg erworbene Hochschulzugangsberechtigung lag die Auswahlgrenze in der Abiturbestenquote bei 1,1, in der Wartezeitquote bei zwölf Wartehalbjahren. Sechs Jahre warten oder ein Abitur von 1,1 – das waren die Alternativen.

Was sagte das Gericht zur Wartezeit?

Eine Wartezeitquote ist verfassungsrechtlich zulässig, aber nicht geboten. Sie darf den damaligen Anteil von 20 Prozent der Studienplätze nicht überschreiten, und die Wartezeit muss in ihrer Dauer begrenzt sein. Wartezeiten von über vier Jahren wurden in der fachlichen Diskussion als dysfunktional eingestuft.

Der Gesetzgeber hat daraus die weitreichendste mögliche Konsequenz gezogen und die Wartezeitquote ganz gestrichen. Wer heute wartet, verbessert seine Chancen dadurch allein nicht mehr.

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Wie wird heute vergeben?

Nach Abzug der Vorabquoten werden die Studienplätze in drei Quoten verteilt: 30 Prozent über die Abiturbestenquote, 10 Prozent über die zusätzliche Eignungsquote, in der die Abiturnote keine Rolle spielt, und 60 Prozent über das Auswahlverfahren der Hochschulen. Studieneignungstests, Vorbildung und Berufserfahrung haben dadurch mehr Gewicht als vor dem Urteil.

Das ist die eigentliche Veränderung: Der Weg zum Studienplatz ist vielfältiger geworden, aber er ist nicht breiter geworden. Auf rund 10.000 Studienplätze in der Humanmedizin kommen weiterhin etwa 30.000 Bewerbungen pro Jahr.

Was hat sich für Bewerber wirklich geändert?

Eine eigene Überschlagsrechnung dazu: Bei rund 10.000 Plätzen und etwa 30.000 Bewerbungen bleiben rechnerisch rund 20.000 Bewerbungen pro Jahr ohne Platz. Vor dem Urteil konnten davon 20 Prozent der Plätze über Wartezeit erreicht werden – ein langsamer, aber planbarer Weg. Dieser Weg ist ersatzlos entfallen, und die zusätzliche Eignungsquote deckt mit 10 Prozent nur die Hälfte davon ab.

Das ist keine Kritik an der Neuregelung; das Gericht hatte gute Gründe, und Eignung ist ein sinnvolleres Kriterium als Geduld. Es ist aber die Rechnung, die man kennen sollte, bevor man auf ein Verfahren setzt.

Welche Wege bleiben ohne Spitzenabitur?

Drei realistische: die zusätzliche Eignungsquote über Studieneignungstests, das Auswahlverfahren der Hochschulen mit seinen fakultätsspezifischen Kriterien – und das Studium an einer Universität im europäischen Ausland, dessen Abschluss nach Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anerkannt wird.

Ich habe mich 2015 für den dritten Weg entschieden, ein Jahr nachdem mir klar geworden war, dass die ersten beiden für mich nicht aufgehen. Rückblickend war das keine Notlösung, sondern der schnellere Weg. Welcher Weg in deinem Fall der richtige ist, sehen wir uns gern gemeinsam an – du kannst dich dazu kostenlos beraten lassen.

Meinung des Autors: Das Urteil hat die Verteilung verändert, nicht die Knappheit

2017 haben viele Bewerberinnen und Bewerber gehofft, dass sich mit dem Urteil ihre Chancen verbessern. Das ist eine verständliche Erwartung an ein Verfassungsgericht, aber es war die falsche Adresse: Karlsruhe kann prüfen, wie verteilt wird, nicht wie viel verteilt wird.

Meine Einschätzung: Solange die Zahl der Studienplätze in Deutschland nicht deutlich steigt, ändert jede Reform des Auswahlverfahrens nur die Reihenfolge der Wartenden. Das ist meine Bewertung der Zahlenlage, kein Gerichtsergebnis – wie sich die Platzzahlen entwickeln, hängt an Landeshaushalten, die ich nicht prognostizieren kann.

Was ich aus eigener Erfahrung sagen kann: Ich habe die Entscheidung, ins Ausland zu gehen, nicht bereut. Sie hat mir mehrere Jahre Lebenszeit gespart, und der Abschluss hat mir Wege eröffnet, die ich mit einem deutschen Studienplatz so nicht gehabt hätte.

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Zusammenfassung

  • Das Bundesverfassungsgericht hat am 19. Dezember 2017 (1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14) die Vergabe der Medizinstudienplätze teilweise für verfassungswidrig erklärt.
  • Beanstandet wurden unter anderem die Landesquoten in der Abiturbestenquote und die unbegrenzte Wartezeit.
  • Eine Wartezeitquote bleibt zulässig, darf aber 20 Prozent nicht überschreiten und muss zeitlich begrenzt sein; Wartezeiten über vier Jahre galten als dysfunktional.
  • Der Gesetzgeber musste bis zum 31. Dezember 2019 neu regeln.
  • Seither gilt: 30 Prozent Abiturbestenquote, 10 Prozent zusätzliche Eignungsquote, 60 Prozent Auswahlverfahren der Hochschulen – ohne eigene Wartezeitquote.
  • An der Grundrechnung hat das Urteil nichts geändert: rund 10.000 Plätze stehen etwa 30.000 Bewerbungen gegenüber.

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Häufige Fragen zum BVerfG-Urteil und zur Studienplatzvergabe

Wann erging das Urteil?

Am 19. Dezember 2017, Aktenzeichen 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14, Erster Senat des Bundesverfassungsgerichts.

Was hat das Gericht beanstandet?

Es sah den Anspruch der Bewerber auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot verletzt – unter anderem bei den Landesquoten in der Abiturbestenquote und bei der unbegrenzten Wartezeit.

Wurde das ganze Verfahren gekippt?

Nein. Das Gericht hat das Verfahren im Grundsatz bestätigt und nur wesentliche Elemente beanstandet.

Was sagte das Gericht zur Wartezeitquote?

Eine Wartezeitquote ist zulässig, aber nicht geboten. Sie darf 20 Prozent der Studienplätze nicht überschreiten, und die Wartezeit muss in der Dauer begrenzt sein.

Warum galten lange Wartezeiten als problematisch?

Wartezeiten von über vier Jahren wurden als dysfunktional eingeschätzt, weil sie keinen Beitrag zur Eignungsfeststellung leisten und Lebenszeit binden.

Bis wann musste der Gesetzgeber handeln?

Bis zum 31. Dezember 2019. Die beanstandeten Vorschriften galten bis zur Neuregelung fort.

Wie werden Studienplätze heute vergeben?

Nach Abzug der Vorabquoten in drei Quoten: 30 Prozent Abiturbestenquote, 10 Prozent zusätzliche Eignungsquote ohne Abiturnote, 60 Prozent Auswahlverfahren der Hochschulen.

Gibt es noch Wartesemester?

Nein, eine eigene Wartezeitquote existiert seit der Neuregelung nicht mehr. Wartezeit allein führt nicht mehr zu einem Studienplatz.

Welche Rolle spielt der Studieneignungstest?

Er ist an vielen Fakultäten Bestandteil des Auswahlverfahrens und der zusätzlichen Eignungsquote. Der klassische TMS läuft aus und wird ab 2027 vom TMSnat abgelöst.

Wie viele Bewerber gehen leer aus?

Auf rund 10.000 Studienplätze in der Humanmedizin kommen etwa 30.000 Bewerbungen pro Jahr. Rechnerisch bleiben rund zwei von drei Bewerbungen ohne Platz.

Was bedeutet das für mich?

Ohne Spitzenabitur führt der Weg über Eignungstests, das Auswahlverfahren der Hochschulen oder ein Studium im europäischen Ausland. Welcher Weg realistisch ist, besprechen wir im kostenlosen Beratungsgespräch.

Wird ein Studium im EU-Ausland anerkannt?

Ja, nach Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG automatisch, ohne inhaltliche Einzelprüfung.

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Über den Autor

Marcel Kloos

Eidgenössisch anerkannter Zahnarzt und Gründer der Medizinerschmiede

Marcel Kloos gründete die Medizinerschmiede bereits im Auslandsstudium, seither wurden über 500 Studienplätze vermittelt. Der gebürtige Stuttgarter studierte Zahnmedizin von 2015 bis 2021 in Sofia und ist eidgenössisch anerkannter Zahnarzt.

Heute lebt er in Bern und führt die Medizinerschmiede hauptberuflich als Inhaber.

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